Anfragen an die Landesregierung

Geplante und bewilligte Mittel aus dem Just Transition Fund (JTF) – Unternehmensförderung 2023

Im Rahmen der EU-Gelder aus dem Just Transition Fund (JTF) stehen dem Land Brandenburg bis 2027 insgesamt 786 Mio. Euro zur Verfügung, davon werden maximal 668 Mio. Euro (85 %) dem Förderarm 1 des Strukturstärkungsgesetzes angerechnet (vgl. Drucksache 7/5099). Im August 2023 trat die Förderrichtlinie JTF-Unternehmensförderung mit einem Volumen von 238 Mio. Euro in Kraft, davon stehen 170 Mio. Euro für kleine und mittelständige Unternehmen (KMU) sowie 68 Mio. Euro für große Unternehmen (GU) zur Verfügung. Seit dem 16. August 2023 können Anträge über das Kundenportal der Investitions-bank Brandenburg (ILB) gestellt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist eine vorherige Beratung zum geplanten Vorhaben mit der ILB und dem für Wirtschaft und Energie zuständigen Ministerium. Die Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Welche JTF-Förderungen wurden bisher bestätigt? Bitte tabellarisch anordnen nach
    1. a) Projektakteure,
    2. b) Projektname,
    3. c) wer wird gefördert (KMU oder GU) sowie Größenklassen (Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittlere Unternehmen sowie große Unternehmen),
    4. d) was wird gefördert (KMU: produktive Investitionen/Transformationsberatung/Startgeld Lausitz/GU: produktive Investitionen),
    5. e) wie wird gefördert (nach AGVO, nach De-minimis-Verordnung),
    6. f) geplante Gesamtkosten,
    7. g) beantragter, bewilligter sowie bereits abgeflossener Zuschuss in absoluten Zahlen sowie in Prozent sowie Angabe der höchstmöglichen Förderung gemäß Richtlinie/Fördergebiet,
    8. h) Status des Projektes sowie
    9. i) ggf. weitere Anmerkungen.

      Bitte die aktuelle prozentuale Gesamtauslastung des Förderbudgets JTF-Unternehmensförderung darlegen.
       
  2. Wie viele Beratungsgespräche für JTF-Förderungen wurden durchgeführt?
     
  3. Wie lautet der aktuelle Sachstand zu den weiteren JTF-Förderelementen Fachkräftesicherung und -entwicklung mit dem Ziel der Stärkung des Fachkräftepotentials und eines Seiteneinsteigerprogramms für die vom Kohleausstieg direkt betroffen Fachkräfte (ca. 21 Mio. Euro)?
     
  4. Wie lautet der aktuelle Sachstand zu den weiteren JTF-Förderelementen Stärkung des Entwicklungspotentials der Lausitz durch Maßnahmen aus den Bereichen Energietransformation, Anwendungsorientierte FuEuI-Maßnahmen, Investitionen in digitale Infrastruktur, Ausbau ÖPNV, Renaturierung von Flächen und Gewässern außerhalb des vom Verursacherprinzip abgedeckten Bereichs (ca. 386 Mio. Euro)?

Antwort der Landesregierung

Beteiligung am Fifty-Fifty-Ticket

Taxi-Ticket kommt bislang kaum bei den Jugendlichen an

Kleine Anfrage

Vor einigen Monaten hat die Landesregierung das Fifty-Fifty-Ticket neu aufgelegt. Dafür wurden, nach Angaben der Landesregierung, in diesem Jahr 62 500 Euro aus Landesmitteln bereitgestellt. In Zusammenarbeit mit Krankenkassen und Taxiunternehmen soll Jugendlichen im ländlichen Raum mit diesem Ticketangebot eine sichere Mobilität in den Tagesrandzeiten ermöglicht werden - zum Beispiel bei der abendlichen Rückkehr von einer Party, wenn kein Bus mehr fährt. Seit August 2023 soll das Fifty-Fifty-Ticket per App buchbar sein. In Südbrandenburg gibt es allerdings Hinweise darauf, dass sich kaum Taxiunternehmen daran beteiligen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Fahrten mit dem Fifty-Fifty-Taxi-Ticket sind im Jahr 2023 in Brandenburg ermöglicht worden? Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln.

2. Wie viele Fahrgäste mit dem Fifty-Fifty-Ticket konnten im Jahr 2023 gezählt werden? Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln.

3. Wie viel Geld ist von den im Jahr 2023 bereitgestellten Landesmitteln für dieses Ticket tatsächlich ausgezahlt worden?

4. Wie viele Downloads der Fifty-Fifty-Taxi-App konnten bislang gezählt werden?

5. Welcher Anteil der in den Landkreisen ansässigen Taxiunternehmen beteiligt sich jeweils am Fifty-Fifty-Ticket? Bitte für alle Landkreise darstellen.

6. Wie wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich weitere Taxiunternehmen an der Umsetzung des Angebots beteiligen und dieses tatsächlich in der Fläche des Landes nutzbar ist?

Antwort der Landesregierung

Umsetzung der Empfehlungen zum Wasserhaushalt in der Lausitz

Wasserversorgung

mündliche Anfrage

Am 20.03.2023 wurden auf der zweiten Wasserkonferenz der Lausitz in Hoyerswerda die vorläufigen Ergebnisse der unter Federführung des Umweltbundesamtes durchgeführten Studie zu den Folgen des Braunkohleausstiegs auf den Wasserhaushalt der Lausitz vorgestellt. Mit der Veröffentlichung der Studie ist in Kürze zu rechnen. Zur Sicherung eines Mindestabflusses in der Spree werden dringend der Ausbau von Speicherkapazitäten sowie die Überleitung von Wasser aus anderen Flussgebieten empfohlen. Gleichzeitig wurde deutlich, dass angesichts des noch offenen Datums des Braunkohleausstiegs die Vorbereitungen schnell vorangetrieben werden müssen. Dies muss in Kooperation mehrerer Bundesländer erfolgen.

Ich frage die Landesregierung:

Welche länderübergreifenden Entscheidungs- und Bearbeitungsstrukturen bereitet sie vor, um zeitnah die Empfehlungen bewerten und gegebenenfalls ihre Umsetzung in die Wege leiten zu können?

Antwort der Landesregierung

Erneuerbare Energien auf Bergbaufolgelandschaften durch § 249b BauGB

Erneuerbare Energie

Kleine Anfrage

Der § 249b BauGB ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnungen Flächen in Braunkohleabbaugebieten für Windenergie (§ 249b Abs. 1 BauGB) und für solare Strahlungsenergie (§ 249b Abs. 2 BauGB) freizugeben. Gleichwohl müssen die Rekultivierungsziele der jeweiligen Braunkohlen- und Sanierungspläne bei den Entscheidungen über die Zulässigkeit der Vorhaben angemessen berücksichtigt werden. Zwar besteht keine strikte Bindung an die Rekultivierungsziele, doch sollen die Interessen nach Möglichkeit in Einklang gebracht werden. Für welche Flächen innerhalb eines Braunkohleabbaugebiets die Rechtsverordnung Anwendung findet, bleibt im Einzelfall den Verordnungsgebern überlassen. Der Geltungsbereich der Rechtsverordnungen kann auf bestimmte Teile des Abbaubereichs beschränkt werden. Bei der Entscheidung über den Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist zu berücksichtigen, dass die Verordnungsermächtigung ihrem Zweck nach in konfliktarmen Gebieten zur Anwendung gelangen soll. Sowohl LEAG als auch LMBV weisen hohe Flächenpotentiale auf Bergbaufolgelandschaften für die Erzeugung erneuerbarer Energien auf (vgl. Drucksache 7/7187 sowie Drucksache 7/7179).

Ich frage die Landesregierung:

  1. Ist für die Errichtung von Gigawattfactories nach Ansicht der Landesregierung ein Raumordnungsverfahren erforderlich?
  2. Beabsichtigt die Landesregierung eine Rechtsverordnung zum Ausbau erneuerbarer Energien nach § 249b BauGB zu erlassen? Falls ja, für welche Gebiete?
  3. Welche Träger von öffentlichen Belangen sollen bei einer etwaigen Erarbeitung einer Rechtsverordnung miteinbezogen werden?
  4. Welche Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte im Rahmen ihrer Bauleitplanung haben Kommunen bei der Errichtung von Windkraftanlagen in Gebieten, für die eine Rechtsverordnung nach § 249b BauGB gilt?
  5. Welche Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte im Rahmen ihrer Bauleitplanung haben Kommunen bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen in Gebieten, für die eine Rechtsverordnung nach § 249b BauGB gilt? Kann eine etwaige Rechtsverordnung eine Privilegierung von Photovoltaikanlagen ermöglichen?

Antwort der Landesregierung

Fifty-Fifty-Taxi-Ticket

Jugendlicher

Kleine Anfrage

Seit dem Jahr 1995 existierte in Brandenburg das sogenannte Fifty-Fifty-Taxi-Ticket. Damit konnten Jugendliche zwischen 16 und 25 Jahren an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am Vorabend ab 20 Uhr und bis 8 Uhr des Folgetages mit dem Taxi etwa von einer Party, einem Konzert, dem Treffen mit Freundinnen und Freunden oder aus der Disko nach Hause fahren - zum halben Preis. Gerade in ländlichen Regionen ohne nächtliches Bahn- oder Busangebot sollten junge Menschen eine (sichere) Alternative zur Mobilität mit dem Auto erhalten. Finanziert wurde das Fifty-Fifty-Taxi-Ticket aus Landesmitteln. Umgesetzt wurde das Angebot in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse AOK, deren Servicecenter die Tickets ausgaben. In anderen Bundesländern (z.B. Mecklenburg-Vorpommern) gibt es vergleichbare Angebote. Inzwischen gibt es das Fifty-Fifty-Taxi-Ticket in Brandenburg allerdings nicht mehr.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wann wurde das Fifty-Fifty-Taxi-Ticket in Brandenburg abgeschafft und aus welchen Gründen?
  2. In welcher Höhe bezuschusste das Land das Fifty-Fifty-Taxi-Ticket jeweils jährlich im Zeitraum seiner Existenz?
  3. Wie viele Fifty-Fifty-Taxi-Tickets wurden während des Bestehens dieses Angebotes pro Jahr verkauft? Sofern möglich, die Verkaufszahlen bitte nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten aufschlüsseln.
  4. Warum wird das Fifty-Fifty-Taxi-Ticket noch immer auf der Webseite der Verkehrssicherheitskampagne „Lieber sicher, lieber leben“ des Landes beworben, obwohl es nicht mehr angeboten wird?
  5. Wurde das Fifty-Fifty-Taxi-Ticket (wissenschaftlich) begleitet, zum Beispiel in Form einer Untersuchung, wie sich die Unfallzahlen in Bezug auf die betreffende Altersgruppe entwickelt haben?
  6. Beabsichtigt die Landesregierung, das Fifty-Fifty-Taxi-Ticket in Zukunft erneut anzubieten?
    Falls ja, ab wann?

Antwort der Landesregierung

Nachfrage zur Kleinen Anfrage „Digitalplattform Strukturwandel Lausitz“ (Drucksache 7/7296)

Software

Kleine Anfrage

Seit 2020 arbeitet die Landesregierung mit der PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH zusammen an einer Digitalplattform Strukturwandel Lausitz. Hierzu wurden bereits Mittel von 49.920 EUR und 13.440 EUR (Scooping-Workshop) (beide 2021) sowie 31.923 EUR (2020) aufgewendet. Die Landesregierung begründete die Auftragsvergabe an eine externe Beratungsfirma mit hoher Dringlichkeit. Mittlerweile sind zwei Jahre vergangen, so dass konkrete Aussagen über die Aufgaben, Funktionen und Inhalte, die verwendete Software, den Hersteller der Software, den Lizenzeigentümer der Digitalplattform, die verwendeten Module, die zuständigen Ressorts und die (öffentlichen) Zugänge zur Plattform zu erwarten sind. (vgl. Drucksache 7/7296).

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie definiert die Landesregierung „hohe Dringlichkeit“ vor dem Hintergrund, dass bereits zwei Jahre seit Beginn der Planungen der Digitalplattform Strukturwandel Lausitz und der bis heute nicht möglichen Aussagen über die Aufgaben, Funktionen, Inhalte etc. der Plattform vergangen sind?
  2. Welche Nachteile sind durch die bisher fehlende Umsetzung der Digitalplattform trotz der hohen Dringlichkeit hinsichtlich der Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben, einschließlich der Koordinierung vielfältiger Akteure auf Landes- und Kommunalebene und der Berichterstattung an das Koordinierungsgremium gemäß Strukturstärkungsgesetz entstanden?
    Wie will die Landesregierung diese Nachteile ausgleichen?
  3. Sofern keine Nachteile entstanden sind, braucht die Landesregierung eine von externen Beratungsfirmen erarbeitete Digitalplattform Strukturwandel Lausitz?
  4. Wie lautet der Zeitplan der Landesregierung, bis wann die Abstimmung mit Akteuren des Strukturwandelprozesses zur Digitalplattform Strukturwandel Lausitz abgeschlossen sein soll?
  5. Mit welchen Akteuren des Strukturwandels soll die Abstimmung erfolgen?
  6. Welche Aufgaben sollen nach Auffassung der Landesregierung mithilfe der Digitalplattform erledigt werden?
  7. Welche Funktionen soll die Digitalplattform nach Auffassung der Landesregierung zur Aufgabenerfüllung besitzen?
  8. Welche Software soll nach Auffassung der Landesregierung Verwendung finden?
  9. Soll nach Ansicht der Landesregierung bei der Digitalplattform eine offene beziehungsweise OpenSource-Lizenz Anwendung finden?
  10. Welche Kosten (einmalig und wiederkehrend) sollen nach Ansicht der Landesregierung maximal aufkommen?
  11. Welche Ressorts/Fachbereiche sollen nach Ansicht der Landesregierung Zugang zur Digitalplattform erhalten? Sollen nach Ansicht der Landesregierung nur verwaltungs interne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang erhalten oder auch externe Akteurinnen und Akteure des Strukturwandels?

Antwort der Landesregierung

Arbeit der Beratungsstelle erneuerbare Energien

Erneuerbare Energie

Kleine Anfrage

Die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) ist Trägerin der Energieagentur des Landes Brandenburg. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 9 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) berät die Energieagentur Unternehmen und Kommunen zu Fragen des effizienten Einsatzes von Energie und der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Mit welchen finanziellen und personellen Ressourcen ist die Energieagentur Brandenburg im Zeitraum 2019 bis 2024 vom Land Brandenburg ausgestattet bzw. ausgestattet worden? In welcher Höhe erfolgt bzw. erfolgte in diesem Zeitraum eine Finanzierung durch Dritte? Bitte um Auflistung für jedes Jahr im abgefragten Zeitraum.
  2. Welche finanziellen und personellen Ressourcen standen bzw. stehen der Beratungsstelle erneuerbare Energien der Energieagentur Brandenburg im Zeitraum von 2019 bis 2024 zur Verfügung? Inwieweit erfolgte bzw. erfolgt in diesem Zeitraum eine Finanzierung durch Dritte?
  3. Wie setzt die Beratungsstelle erneuerbare Energien ihre Beratungsangebote für Kommunen und Landkreise flächendeckend im Land Brandenburg um?
  4. Wie wird das Beratungsangebot der Beratungsstelle erneuerbare Energien kommuniziert?
  5. Wie oft und welche konkreten Beratungsleistungen der Beratungsstelle erneuerbare Energien nahmen Kommunen und Landkreise im Zeitraum 2019 bis 2022 in Anspruch?
    Bitte für jedes Jahr die jeweilige Beratungsleistung angeben.
  6. In wie vielen Fällen hat die Beratungsstelle erneuerbare Energien zu Fragen der Akzeptanz mit dem Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende im Zeitraum 2019 bis 2022 kooperiert?
    In wie vielen Fällen wurde das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende in Sachen Moderation und Mediation im Zeitraum 2019 bis 2022 tätig?
    Bitte für jedes Jahr einzeln darstellen.
  7. Wie werden die Moderations- und Mediationsleistungen durch das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende finanziert?

Antwort der Landesregierung

Neugründung medizinische Universität Cottbus statt Anbindung Unimedizin an BTU

Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus

Mündliche Anfrage

Die geplante Unimedizin in Cottbus gilt als eines der Leuchtturmprojekte im Lausitzer Strukturwandel nach dem Ende der Braunkohle. Eine Expertenkommission des Landes hatte sich bereits für eine solche Medizinerausbildung in der Lausitz ausgesprochen und Wege zur Umsetzung skizziert. Kürzlich ist über die Medien bekannt geworden, dass sich die Pläne bezüglich der strukturellen Umsetzung seitens der Landesregierung geändert haben.

Ich frage die Landesregierung: Welche Gründe veranlassen sie, die geplante Unimedizin mitsamt der Medizinerausbildung nicht an der BTU Cottbus-Senftenberg anzugliedern und stattdessen eine eigenständige medizinische Hochschule am Standort Cottbus zu favorisieren?

Umgang mit Widersprüchen im Förderprogramm „Zusammenhalt“

Regionalplanung

Mündliche Anfrage

Im Förderprogramm „Zusammenhalt in kleinen Gemeinden und Ortsteilen für eine zukunftsorientierte Regionalentwicklung“ der Staatskanzlei wurden 2022 zahlreiche Förderanträge wegen zu geringer Mittelausstattung abgelehnt. In zwei Fällen wurde gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt (mündliche Anfrage Nr. 1439). In 2023 will die Landesregierung das Programm mit mehr Mitteln ausstatten (mündliche Anfrage Nr. 1438).

Ich frage die Landesregierung: Können abgelehnte Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder durch erneute Antragstellung doch noch in den Genuss der Förderung kommen?

 

Antwort der Landesregierung

Umgang mit Widersprüchen im Förderprogramm „Zusammenhalt“

Biosphärenreservat Spreewald

Mündliche Anfrage

Im Förderprogramm „Zusammenhalt in kleinen Gemeinden und Ortsteilen für eine zukunftsorientierte Regionalentwicklung“ der Staatskanzlei wurden 2022 zahlreiche Förderanträge wegen zu geringer Mittelausstattung abgelehnt. In zwei Fällen wurde gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt (mündliche Anfrage Nr. 1439). In 2023 will die Landesregierung das Programm mit mehr Mitteln ausstatten (mündliche Anfrage Nr. 1438).

Ich frage die Landesregierung: Können abgelehnte Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder durch erneute Antragstellung doch noch in den Genuss der Förderung kommen?

 

Antwort der Landesregierung

Löschwasserteiche und -brunnen in brandenburgischen Wäldern

Brandschutz

Kleine Anfrage

Für die Waldbrandbekämpfung spielt die Verfügbarkeit von Löschwasser eine wesentliche Rolle.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie viele Löschteiche und wie viele Brunnen zur Löschwassergewinnung betreibt der Landesbetrieb Forst aktuell?
  2. Wie viele Löschteiche und wie viele Brunnen wurden in den vergangenen fünf Jahren im Landeswald neu angelegt?
  3. Welche Kosten kommen pro Brunnen und pro Löschteich zum Ansatz?
        Welche Kosten in Summe sind bisher für Brunnen und für Löschteiche entstanden?
  4. Gibt es Kriterien, in welcher Dichte Löschwasserentnahmestellen vorhanden sein sollen? Werden diese Kriterien ggf. erfüllt? Bitte erläutern.
  5. Gab es in den Trockenjahren seit 2018 Probleme mit der Wasserverfügbarkeit an vorhandenen Löschteichen oder Brunnen? Wie wird darauf ggf. reagiert?
  6. In welchem Umfang (Anzahl und Kosten) wurde in den letzten fünf Jahren die Anlage von Löschteichen und Brunnen im Privat- und Körperschaftswald durch das Land gefördert?
  7. Welche finanziellen Aufwendungen werden für die Zuwegung zum jeweiligen Brunnen und Löschteich angesetzt?

Antwort der Landesregierung

Nachfrage zur Kleinen Anfrage "Flächenpotential von Bergbaufolgelandschaften der LEAG"

Flächennutzung

Kleine Anfrage

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Flächenpotential von Bergbaufolgelandschaften der LEAG“ (Drucksache 7/7187) erklärt die Landesregierung, dass für 1.315,0 ha hergestellte forstwirtschaftliche Kippenfläche (Jänschwalde) und 1.498,8 ha hergestellte forstwirtschaftliche Kippenfläche (Welzow/Süd) keine Aussagen über die hergestellten Flächenanteile für gesicherte Kulturen beziehungsweise Wald im Sinne des Waldgesetzes und für hergestellte Vorrangflächen für den Naturschutz möglich seien. Zwischenstände würden durch das LGBR nicht erfasst (siehe Antworten auf die Fragen 6 und 7 sowie 12 und 13). Dabei sehen die Braunkohlenpläne für Jänschwalde und Welzow/Süd die Herstellung von fortwirtschaftlichen Flächen, Wald und Vorrangflächen für Naturschutz (Renaturierungsflächen) vor.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie sollen ohne Erfassung von Zwischenständen die im Braunkohlenplan formulierten Ziele zur Wiederherstellung von fortwirtschaftlichen Flächen, Wald und Vorrangflächen für Naturschutz (Renaturierungsfläche) sichergestellt werden?
  2. In den Antworten zur Frage 3 und 9 (Drucksache 7/7187) fehlen Flächen mit dem Nutzungsziel Vorrangfläche Naturschutz (Renaturierungsfläche). Wie beziehungsweise in welcher der angegebenen Nutzungsart sind diese Flächen erfasst? Wie wird die Fertigstellung dieser Flächen erfasst?
  3. Wie erfolgt eine zwischenzeitliche Kontrolle der formulierten Vorgaben im Braunkohlenplan zu den wiederherzustellenden fortwirtschaftlichen Flächen, Wald und Vorrangflächen für Naturschutz (Renaturierungsflächen)?
  4. Welche Daten von Zwischenständen werden seitens des LGBR oder anderer Landesämter erhoben zur Erreichung der in den Braunkohlenplänen genannten Ziele? In welchen Abständen werden diese Daten erhoben?

Antwort der Landesregierung

Gesundheitsversorgung im Land Brandenburg

medizinische Versorgung

kleine Anfrage

Die Gesundheitsversorgung ist eine wesentliche Säule in der allgemeinen Daseinsvorsorge und ein ausschlaggebender Faktor in der Wahl des Lebensmittelpunktes eines jeden Menschen. Menschen brauchen nicht nur Arbeitsplätze, Kitas, Schulen, Einkaufsmöglichkeiten, ÖPNV und Kultur, sondern vor allem eine flächendeckende Gesundheitsversorgung in optimaler Qualität.

Gesundheitliche Versorgungssysteme sind nicht statisch, sondern unterliegen stets dem Wandel. Sie haben sich sowohl den Gegebenheiten vor Ort anzupassen als auch auf Krisen wie die Pandemie flexibel zu reagieren oder sich ändernde Rechtsnormen in der Praxis umzusetzen. So wird nun die anstehende Krankenhausreform möglicherweise wieder für Veränderungen sorgen.

Das Land Brandenburg ist ein Flächenland mit sehr inhomogener Bevölkerung. Dennoch muss es überall gleiche Lebensverhältnisse geben wie die Erreichbarkeit von Dienstleistun gen sowie die garantierte Deckung aller Grundbedarfe. Dazu zählt zweifelsfrei die Versorgung mit medizinischen Leistungen wie die ärztliche und therapeutische Versorgung, die Behandlung in einem Krankenhaus, die Notfallversorgung sowie die Versorgung mit Arzneimitteln.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie viele Krankenhäuser an wie vielen Standorten und in wessen Trägerschaft gibt es aktuell im Land Brandenburg?
  2. . Wie viele Ärzte in wie vielen Arztpraxen, Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren, etc. gibt es aktuell im Land Brandenburg? (Bitte nach Fachrichtungen, Einrichtungsform sowie Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.)
  3. Wie viele medizinische Versorgungszentren in wessen Trägerschaft gibt es derzeit im Land Brandenburg? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.)
  4. Wie viele Rehabilitationskliniken in wessen Trägerschaft gibt es derzeit im Land Brandenburg? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie mit gesundheitlichem Schwerpunkt angeben.)
  5. Wie viele therapeutische Einrichtungen gibt es im Land Brandenburg zum jetzigen Zeitpunkt? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten, nach jeweiliger Fachrichtung sowie stationärer und ambulanter Form aufschlüsseln.)
  6. Welche flankierenden Angebote gibt es zusätzlich im Gesundheitssektor? (Netzwerke, Öffentlicher Gesundheitsdienst, etc. Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.)

Antwort der Landesregierung

Geplante und bewilligte Vorhaben für den Strukturwandel in der Lausitz (Stand 2. Halbjahr 2022)

Strukturpolitik

kleine Anfrage

Der Bund stellt für den Kohleausstieg und den damit einhergehenden Strukturwandel 40 Mrd. Euro zur Verfügung. Davon sind für die so genannten Förderarme 1 und 2 bis 2038 insgesamt 10,3 Mrd. Euro für das Land Brandenburg vorgesehen. Über den Förderarm 1 in der Zuständigkeit des Landes Brandenburg stehen für den gesamten Förderzeitraum bis 2038 3,612 Mrd. Euro zur Verfügung. Im Rahmen der EU-Gelder aus dem Just Transition Fund JTF stehen dem Land Brandenburg bis 2027 insgesamt 786 Mio. Euro zur Verfügung, davon werden maximal 668 Mio. Euro (85 %) dem Arm 1 angerechnet. Damit stehen im Rahmen der Finanzhilfen im Förderarm 1, abzüglich des JFT, im Ergebnis 2.944 Mrd. Euro zur Verfügung, sofern der Mittelabfluss im JTF zu 100 % umgesetzt wird (vgl. Drucksache 7/5099). Im Förderarm 1 sind in der 1. Förderperiode (2020-26) 1,25 Mrd. von 1,44 Mrd. beplant (81,1 %). Im Förderarm 2 sind 6.626.962.778 € von 6.708.000.000 € bis 2038 (98,8 %) beplant (Stand 18.07.2022, vgl. Drucksache 7/5888).

Ich frage die Landesregierung:

Projekte aus dem ARM 2 - in Zuständigkeit des Bundes
  1. Welche Projekte in der Zuständigkeit des Bundes wurden für das Land Brandenburg bestätigt? Bitte tabellarisch anordnen nach Projektakteure, Projektname, geplante Gesamtkosten und Umsetzungsstand in Anlehnung an Drucksache 7/5888?
Projekte aus dem ARM 1 - in Zuständigkeit des Landes

2. Welche Projekte in Zuständigkeit des Landes und der Kommunen wurden bisher durch die IMAG der Landesregierung bestätigt? Bitte tabellarisch anordnen nach Projektakteure, Projektname, geplante Gesamtkosten, Status des Projektes sowie Anmerkungen in Anlehnung an Drucksache 7/5888?

3. Welche Projekte lassen sich in Teilprojekte untergliedern und was ist der Status dieser Teilprojekte? Bitte für sämtliche Projekte angeben in der Tabellenspalte Anmerkung. 4. Welche Projekte sind beginnend für die 2. Förderperiode (2027 bis 2032) durch die
IMAG der Landesregierung bestätigt?

Antwort der Landesregierung

Digitalplattform Strukturwandel Lausitz

Software

kleine Anfrage

In der Übersicht über die vergebenen und abgeschlossenen externen Gutachter- und Beraterverträge der Landesregierung ist in den Jahren 2020 und 2021 der Titel „Digitalplattform Strukturwandel Lausitz“ enthalten. Zur Koordinierung von Akteurinnen und Akteuren, zur Berichterstattung sowie zur Komplexitätsreduktion bei anfallenden Aufgaben verwendet die Staatskanzlei sowie der Lausitzbeauftragte des Ministerpräsidenten die genannte digitale Plattform für den Strukturwandel Lausitz. Die Auftragssumme beläuft sich auf 49.920 EUR sowie 13.440 EUR (Scooping-Workshop) (beide 2021) sowie auf 31.923 EUR (2020). Auftragnehmer ist die PD - Berater der öffentlichen Hand GmbH und damit ein Beratungsunternehmen für Bund, Länder, Kommunen sowie andere öffentliche Körperschaften und Einrich-
tungen. Die Gesellschaft ist zu 100 Prozent in öffentlicher Hand.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Aufgaben, Funktionen und Inhalte besitzt die Digitalplattform?
  2. Welche Software findet für die Digitalplattform Verwendung? Wer ist der Hersteller der Software? Welche Kosten (einmalig sowie wiederkehrend) fallen für die Digitalplattform an?
  3. Unter welchem Haushaltstitel erfolgte die Abrechnung der Dienstleistung „Digitalplattform Strukturwandel Lausitz“? Bitte für 2020, 2021 und ggf. 2022 gesondert angeben.
  4. Wer besitzt die Lizenz der Digitalplattform?
  5. Welches Ressort hat die Zuständigkeit und Verantwortung für die Einstellung und Pflege der benötigten Daten? Wer hat außerdem Zugang zur Digitalplattform? Bitte unterteilen in externe und interne Ressorts und Einrichtungen.
  6. Besteht die Möglichkeit, die Digitalplattform in dieser oder in abgewandelter Form für andere Ressorts in Anwendung zu bringen und falls ja, für welche?
  7. Kann die Digitalplattform durch einzelne Module erweitert und/oder verändert werden?
  8. Ist der Landesregierung eine vergleichbare Digitalplattform der Sächsischen Landesregierung bekannt? Falls ja, sind Plattformen und Daten kompatibel? Wer hat Zugriff auf die Digitalplattform Strukturwandel Lausitz auf Seiten des Landes Sachsen?
  9. Welche Akteure aus dem Strukturwandelprozess haben Zugang zur Digitalplattform (z.b. Mitglieder aus den WRL-Werkstätten, Mitglieder des Begleitausschusses)? Ist geplant, derartigen Akteuren einen Zugriff zur Digitalplattform zu ermöglichen?
  10. Unter welchen Bedingungen kann die Digitalplattform als abgewandelte Version transparent und für die breite Öffentlichkeit mit dem Zwecke einer verbesserten Nachvollziehbarkeit von Strukturwandelprojekten und einer niedrigschwelligen Bürgerbeteiligung nutzbar gemacht werden?

Antwort der Landesregierung

Verrechnung JTF-Gelder mit dem Landesarm Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen

EU-Mittel

Mündliche Anfrage

Derzeit erarbeitet die Landesregierung die Förderrichtlinien für die EU-Gelder aus dem Just Transition Fonds (JTF). Die Landesregierung strebt die Fertigstellung mit Fokus auf die KMU/GU-Richtlinie im 1. Quartal 2023 an. Brandenburg erhält über den JTF-Fonds Strukturmittel in Höhe von 786 Millionen Euro. Davon müssen 85 % an den Bundeshaushalt zurückgegeben werden. Das erfolgt in Brandenburg über den Arm I (Landesarm). Damit stehen Brandenburg im Arm I für Landes- und Kommunalprojekte weniger Gelder zur Verfügung. Die Summe reduziert sich von 3,6 Milliarden auf 2,944 Milliarden (vgl. Drucksache 7/5099). Die Strukturmittel für den Arm 1 (Landesarm) sind auf drei Förderperioden aufgeteilt (2020 bis 2026, 2027 bis 2032, 2033 bis 2038).

Ich frage die Landesregierung:
In welchen Förderperioden werden die JTF-Gelder mit dem Arm I (Landesarm) des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen verrechnet?

Antwort der Landesregierung

Ausstattung des Förderprogramms „Zusammenhalt“

Ländliche Räume

Mündliche Anfrage

Das Förderprogramm „Zusammenhalt in kleinen Gemeinden und Ortsteilen für eine zukunftsorientierte Regionalentwicklung“ der Staatskanzlei fördert innovative Investitionsvorhaben zur Stärkung des Zusammenhalts in kleinen Gemeinden und Ortsteilen. Das Programm ist mit insgesamt 5 Millionen Euro ausgestattet. Bei den ersten Förderdurchläufen zeichnete sich eine starke Überzeichnung des Programms ab, viele gute Anträge aus dem ländlichen Raum wurden abgelehnt.

Ich frage die Landesregierung:
Beabsichtigt sie, die Förderrichtlinie mit mehr Mitteln auszustatten, um eine bedarfsgerechte Förderung im ländlichen Raum zu ermöglichen?

Antwort der Landesregierung

Mittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Spreewald

Wissenschaft

Mündliche Anfrage

Mit der Unterhaltungszuständigkeitsverordnung wurden wasserwirtschaftliche Aufgaben an die Gewässerunterhaltungsverbände übertragen. Die Finanzierung kommt vom Land. Dies betrifft unter anderem einerseits Modernisierung, Erweiterung, Umbau und Rückbau wasserwirtschaftlicher Anlagen des Landes, andererseits den Ausbau von Gewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und des Hochwasserrisikomanagements.

Ich frage die Landesregierung:
In welcher Höhe wurden in den vergangenen fünf Jahren Mittel für die genannten wasserwirtschaftlichen Aufgaben (bitte für beide Aufgaben getrennt angeben) im Biosphärenreservat Spreewald verausgabt?

Antwort der Landesregierung

Widersprüche gegen Ablehnungsbescheide im Förderprogramm „Zusammenhalt“

Ländliche Räume

Mündliche Anfrage

Das Förderprogramm „Zusammenhalt in kleinen Gemeinden und Ortsteilen für eine zukunftsorientierte Regionalentwicklung“ der Staatskanzlei fördert innovative Investitionsvorhaben zur Stärkung des Zusammenhalts in kleinen Gemeinden und Ortsteilen. Wegen zu
geringer Mittelausstattung wurden zahlreiche Anträge abgelehnt, was zu Verärgerung bei Antragstellerinnen und Antragstellern im ländlichen Raum führt.

Ich frage die Landesregierung:
Wie viele Widersprüche wurden gegen Ablehnungsbescheide im genannten Förderprogramm eingereicht?

Antwort der Landesregierung

Fördersätze für landwirtschaftliche Förderprogramme

Landwirtschaft

Mündliche Anfrage

Im Januar 2023 wurde dem Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz der Fortschrittsbericht des Nationalparks Unteres Odertal vorgestellt. Darin heißt es, dass die für die Brenndolden-Auenwiesen wichtige Früh- und Spätmahd nur auf wenigen Flächen
realisiert werden konnte, weil der Anreiz für die Landwirte bei den angebotenen Vergütungssätzen zu gering war. Grund seien die stark gestiegenen Dieselpreise aufgrund der Energiekrise. Diese Problematik dürfte nicht nur im Unteren Odertal auftreten. Wenn wichtige Förderprogramme wegen zu geringer Vergütungssätze nicht mehr in Anspruch genommen werden, gefährdet dies die Ziele beim Erhalt der biologischen Vielfalt und des Ressourcen- und Klimaschutzes in der Kulturlandschaft.

Ich frage die Landesregierung:
Welche Überlegungen gibt es, Fördersätze in der Agrarförderung in Anbetracht steigender Kosten anzupassen?

Antwort der Landesregierung

Umsetzung des Aktionsplans Spreewald 2023

Natur

Mündliche Anfrage

Im Jahr 2019 hat die Landesregierung den Aktionsplan Spreewald vorgelegt, der zum Ziel hat, die besondere Kulturlandschaft des Spreewaldes zu erhalten. Der Aktionsplan ist langfristig angelegt und enthält Maßnahmen in den Bereichen Entschlammung von Fließen, Sanierung von Wehren und Schleusen, Landschaftspflege und -nutzung sowie Tourismus.

Ich frage die Landesregierung:

Welche konkreten Maßnahmen sollen im Jahr 2023 im Rahmen des Aktionsplans Spreewald umgesetzt oder vorbereitet werden?

Antwort der Landesregierung

Förderung von Dorfläden

Einzelhandel

Mündliche Anfrage

Bei einem Fachgespräch im ALUK zum Thema Regionalvermarktung wurde kürzlich von den Akteuren betont, dass zum Aufbau regionaler Wertschöpfungsketten neben Absatzmärkten in den Städten auch Vermarktungsmöglichkeiten im ländlichen Raum erforderlich seien. Dies knüpft an Empfehlungen der Enquete-Kommission 6/1 an, wonach Dorfläden -
möglichst mit multipler Funktion für Nahversorgung, Dienstleistungsangebote und als Treffpunkt - wichtige Strukturelemente für die Attraktivität des ländlichen Raums sind. Anfang 2021 hatte die Landesregierung angekündigt, dafür eine Förderrichtlinie aufzulegen.

Ich frage die Landesregierung:

Wie viele Dorfläden bzw. mit einer Nahversorgung versehene multifunktionale Dorfzentren hat sie in den letzten Jahren in welchen Orten gefördert?

Antwort der Landesregierung

Anmeldung von aus dem „Brandenburg-Paket“ zu finanzierenden Maßnahmen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz gegenüber dem MdFE

öffentlicher Haushalt

Mündliche Anfrage

Nach Aussagen von Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung in verschiedenen Ausschüssen melden die Ressorts derzeit gegenüber dem MdFE die aus dem „Brandenburg-Paket“ in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zu finanzierenden Maßnahmen an.

Ich frage die Landesregierung:

Wie lauten die einzelnen Maßnahmeanmeldungen (insbesondere bezüglich Verwendungszwecken, Beträgen und Realisierungszeiträumen) des MLUK an das MdFE zur Finanzierung aus dem „Brandenburg-Paket“?

Antwort der Landesregierung

Illegale Tötung von Wölfen in Brandenburg

Wildtiere

Kleine Anfrage

Nach der Brandenburgischen Wolfsverordnung kann die Vergrämung und Tötung von Wölfen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Daneben gibt es aber immer wieder auch Meldungen von ungenehmigten und damit illegalen Tötungen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Gegen welche Rechtsvorschriften verstößt die ungenehmigte Tötung von Wölfen und wie kann dieser Verstoß geahndet werden?
  2. Erfolgt bei tot gefundenen Wölfen durchgängig eine Untersuchung der Todesursache?
    Bitte die Abläufe beschreiben.
  3. Wie viele Fälle illegaler Tötungen sind in den letzten zehn Jahren bekannt geworden?
    Wie verhält sich diese Anzahl im Vergleich zu anderen bekannt gewordenen Todesursachen (z.B. legale Entnahmen, Verkehrsopfer, natürliche Todesursachen)?
  4. Welche Behörde ist für die Ermittlungen im Falle illegaler Wolfstötungen zuständig?
    Wie werden die Ermittlungen durchgeführt?
  5. In wie vielen Fällen konnten bisher die Verursacher ermittelt werden? In wie vielen Fällen wurden Strafen verhängt?
  6. Wie schätzt die Landesregierung die Bedeutung illegaler Tötungen für den Wolfsbestand und das Wolfsmanagement in Brandenburg ein?

Antwort der Landesregierung

Umstrukturierung bei der LEAG: Rekultivierungskosten und Gigawatt-Factory

Unternehmen

Kleine Anfrage

Die LEAG hat Ende September 2022 unter dem Schlagwort „Gigawatt-Factory“ Planungen zur Nachnutzung der Bergbauflächen für die Erzeugung erneuerbarer Energien in großem Stil verkündet (vgl. www.leag.de/de/news/details/die-lausitz-wird-deutschlands-gruenes-powerhouse). Zur Finanzierung erklärt die LEAG: „Ein Teil der Finanzierung werden die 1,75 Milliarden Euro Entschädigungszahlungen aufgrund des vorzeitigen Kohleausstiegs sein,  über deren Freigabe noch in Brüssel entschieden werden muss“ (vgl. https://www.leag.de/de/gigawattfactory/).

Nur wenige Tage später kündigte die LEAG an, dass die Bergbau- und Kraftwerkssparten zusammengeführt werden sollen (vgl. https://www.leag.de/de/news/details/integrierte-produktion-fuehrt-bergbau-und-kraftwerksbereichzusammen).

Mit dem geplanten Gesetz der Bundesregierung zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht und der darin enthaltenen Verordnungsermächtigung des § 249b1 könnten diese Pläne des Bergbaubetreibers, falls das Gesetz beschlossen werden sollte, per Rechtsverordnung der Landesregierung realisiert werden. Unter Artikel 2 des Gesetzentwurfs soll zudem beschlossen werden: „Dem § 249 wird folgender Absatz 10 angefügt: Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben [...] in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand [...] zur Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens 300 Meter beträgt“.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Hat sich die Eigentümerstruktur der LEAG insbesondere in Bezug auf die LE-B AG und die LE Kraftwerke AG verändert? Wenn ja, bitte auflisten.
  2. Welche Auswirkungen haben eine etwaige Änderung der Eigentümerstruktur bzw. Umstrukturierungen der LEAG auf die Vereinbarungen zur Vorsorge für die Finanzierung der Tagebaunachsorge?
  3. Wie hoch sind die derzeitigen bilanzierten Rückstellungen der LE-B AG für die Rekultivierungen?
  4. Wie wurden die bilanzieren Rückstellungen der LE-B AG zur Finanzierung der Nachsorge auf ihre Werthaltigkeit überprüft?
  5. Wie hoch sind die derzeitigen Einlagen der im Besitz der LEAG befindlichen Zweckgesellschaft zur Sicherung der Wiedernutzbarmachung der Bergbaufolgelandschaften und etwaiger Nachsorgeverpflichtungen in Bezug auf die Tagebaue Jänschwalde und Welzow-Süd?
  6. Welche Unternehmen bzw. welche Unternehmensanteile hat die Zweckgesellschaft bislang erworben?
  7. Wurde von der LEAG seit Übernahme der Braunkohleförderung und -Verstromung von Vattenfall Gewerbesteuer gezahlt? (bitte nach Gemeinden und Jahr aufschlüsseln)
  8. Werden die Änderungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht nicht nur die Bereiche der LEAG betreffen, sondern auch die Bereiche des Sanierungsbergbaus in der Verantwortung der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV)?
  9. Die LEAG verspricht ein Engagement in erneuerbaren Energien. In wie weit ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden in denen diese Projekte geplant werden vorgeschrieben bzw. wie soll eine finanzielle Beteiligung sichergestellt werden?
  10. Geht nach Kenntnis der Landesregierung die Teilhabe der Gemeinden durch die LEAG über die gesetzlich festgelegte finanzielle Teilhabe nach EEG 2023 hinaus?
  11. Gibt es bereits Überlegungen, die Planungen der LEAG durch die in § 249b benannte Rechtsverordnung zu unterstützen? Wenn ja, in welchem Umfang?
  12. Wie kann die Landesregierung sicherstellen, dass die raumordnerischen Ziele des Landes Brandenburg, die in den Rechtsverordnungen der Landesregierung in Braunkohlen- und Sanierungsplänen festgelegt sind im Sinne des § 249 b „angemessen berücksichtigt“ werden?
  13. Wie wird sichergestellt, dass das im Artikel 28 des Grundgesetzes verbriefte Selbstverwaltungsrecht der Kommunen und die kommunale Planungshoheit für die in der Regel nicht privilegierten Anlagen zur “Nutzung solarer Strahlungsenergie” nicht über eine Rechtsverordnung der Landesregierung unterlaufen wird?
  14. Können durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung im Sinne des geplanten § 249b Flächen, die in Braunkohlen- und Sanierungsplänen als Flächen für die Landund Forstwirtschaft vorgesehen sind, dauerhaft diesen Nutzungen entzogen werden?
  15. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Nutzungsansprüche der Land- und Forstwirtschaft, welche auch in Zielfestlegungen der Braunkohlen- und Sanierungspläne beachtet sind, bei Rechtsverordnungen im Sinne des geplanten § 249b angemessen berücksichtigt werden?
  16. Wie wird sichergestellt, dass bei Anwendung des § 249b der in Braunkohlen- und Sanierungsplänen festgesetzte naturschutzfachliche Ausgleich erfolgt?
  17. Wie wird sichergestellt, dass bei Anwendung des § 249b die kulturfähigen Böden hergestellt und dauerhaft erhalten bleiben, so dass auch nach einer Beendigung der Nutzungen im Sinne des § 249b eine Folgenutzung für Land-Forstwirtschaft und/oder den Naturschutz möglich bleibt?
  18. Wie wird sichergestellt, dass - neben den Regularien des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - auch im Bereich der Nutzung von Windkraftanlagen auf Bergbaufolgenflächen ein Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1000 Meter in Brandenburg eingehalten wird?

1 Vgl.: https://dserver.bundestag.de/btd/20/042/2004227.pdf

Antwort der Landesregierung

Mittelverwendung Förderprogramm STARK

Strukturwandel

Kleine Anfrage

Das Bundesförderprogramm STARK (Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerkstandorten) zielt darauf ab, den Transformationsprozess in den Kohleregionen durch Zuwendungen für nicht-investive Projekte zur Strukturstärkung zu unterstützen. Bis 2038 sind hierfür 469.560.000 Euro durch den Bund
festgeschrieben.

Grundsätzlich beträgt die Höhe der Förderung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten als nicht rückzahlbarer Zuschuss. In einzelnen Förderkategorien oder bei beihilfebehafteten Projekten können abweichende Höchstgrenzen, Fördersätze oder Kumulierungsregeln zur Anwendung kommen. Sonstige Drittmittel reduzieren die Höhe der förderfähigen Ausgaben und damit die Förderung und den Eigenanteil um den gleichen prozentualen Anteil. Ausgenommen hiervon ist die Übernahme der Eigenmittel durch andere öffentliche Stellen des Landes, insbesondere
das Land selbst. Dies ist nur bei öffentlichen Antragstellern aus den Ländern oder Gemeinden möglich.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Projektvorhaben werden mit STARK-Mitteln finanziert und wie viele dieser Mittel wurden mit Stichtag zum 31.10.2022 bereits abgerufen?
  2. Bitte tabellarisch auflisten nach Antragssteller, Kurzbeschreibung, Thema des Vorhabens, Anzahl an finanzierten Personalstellen (VZÄ), Gesamtsumme des Projektes in EUR, STARK-Zuwendung in EUR an Brandenburg, bisher tatsächlich abgerufene Mittel.
  3. Welche Verfahren haben Bund und Landesregierungen in der Bund-Länder-Koordinierungsrunde im Umgang mit etwaigen Kostensteigerungen für das STARK-Programm getroffen? Bei welchen Projekten wurden oder werden höhere Budgets bewilligt? Bitte die aktualisierten Summen für die einzelnen Projekte und Teilprojekte angeben.
  4. Welche STARK-Projektvorhaben wurden bisher in der Wirtschaftsregion Lausitz (WRL) eingereicht? Bitte tabellarisch auflisten nach Antragssteller, Kurzbeschreibung, Thema des Vorhabens, angestrebte Gesamtsumme des Projektes in EUR, davon angestrebte STARK-Zuwendung, Anzahl an finanzierten Personalstellen (VZÄ).
  5. Bei welchen STARK-Projektvorhaben erbeten die Projektträger die Übernahme des Eigenmittelanteils durch das Land Brandenburg? Wie wurden diese Gesuche bisher entschieden? Gibt es STARK-Projekte, bei denen das Land Brandenburg die Eigenanteile übernimmt?
  6. Welche STARK-Projektvorhaben wurden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bewilligt ohne vorangehende Diskussion im Werkstattprozess der WRL (beginnend ab 01.09.2021)?
  7. Ist eine vorangehende Diskussion im Werkstattprozess der WRL für STARK-Anträge das regelbasierte Verfahren? Falls ja, seit wann?

Antwort der Landesregierung

Co-Finanzierung für kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen (KoMoNa)

Nachhaltige Entwicklung

Kleine Anfrage

Über das BMU-Förderprogramm „Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen“ (KoMoNa) unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Lausitzer Kommunen und andere Akteure in Strukturwandelregionen bei der Verwirklichung ökologischer Nachhaltigkeitsziele und dem Einstieg in einen langfristig umweltverträglichen Entwicklungspfad im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS). Finanzschwache Lausitzer Kommunen können aus Bundesmitteln projektspezifisch eine Förderquote von bis zu 90 % erhalten (vgl. https://www.z-u-g.org/fileadmin/user_upload/download_pdf/KoMoNa/KoMoNA_Foerderquoten.pdf).

Über das BMU-Förderprogramm „Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen“ (KoMoNa) stehen dem Land Brandenburg 60.290.000 Euro über den Förderarm 2 des Strukturstärkungsgesetzes zur Verfügung. Laut mündlicher Aussage aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) auf der Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 19.10.2022 wird die Landesregierung keine Mittel zur Co-Finanzierung des zehnprozentigen Eigenanteils für finanzschwache Kommunen für KoMoNa-Projekte im Doppelhaushalt 2023/2024 bereitstellen. Damit müssten finanzschwache Kommunen in der Lausitz den Eigenanteil von zehn Prozent eigenständig tragen ohne Unterstützung seitens
des Landes zu erhalten.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche KoMoNa-Projekte gibt es in Brandenburg?
  2. Welche Budgets sind bewilligt? Welche Höhe der Budgets wurden bisher abgerufen?
    Bitte tabellarisch auflisten nach Projektträger, Landkreis, geförderte Höhe Bundesanteil, geförderte Höhe Landesanteil, aufzuwendende Eigenanteile der Projektträger und Projektzeitraum.
  3. Welche Folgen erwartet die Landesregierung durch den Verzicht einer landesseitigen Co-Finanzierung für KoMoNa-Projekte in Brandenburg?

Antwort der Landesregierung

Windkraftmoratorium in der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald

Windenergie

Mündliche Anfrage

Das Genehmigungsverbot für raumbedeutsame Windenergieanlagen (WEA) in der Regio-
nalen Planungsgemeinschaft (RPG) Lausitz-Spreewald endete am 7. Oktober 2022. Eine
Verlängerung des sogenannten Windkraftmoratoriums wäre aus Sicht der betroffenen RPG
allerdings zwingend notwendig. Nur so könne beispielsweise verhindert werden, dass die
Kommunen mit sehr vielen Anfragen von Windenergieunternehmen überlastet werden. Da
die Kommunen mit einer Verlängerung des Moratoriums um mindestens ein Jahr gerechnet
haben, sind sie zum heutigen Stand planerisch nicht auf diesen Fall vorbereitet. Die Errich-
tung von WEA würde daher lediglich aufgrund immissionsschutzrechtlicher Anforderungen
allerdings ohne jegliche planerische Grundlage erfolgen. Aus diesem Grund hat die RPG
Lausitz-Spreewald bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg
(GL) eine Verlängerung des Genehmigungsverbotes beantragt.

Ich frage die Landesregierung: Aus welchen Gründen wurde von der Möglichkeit gemäß
§ 2c Abs. 1 RegBkPlG, das Genehmigungsverbot um ein weiteres Jahr, also bis zum 7. Ok-
tober 2023, zu verlängern, kein Gebrauch gemacht?

Genehmigung von Windrädern und Freiflächenphotovoltaikanlagen auf Bergbaufol- gelandschaften

Erneuerbare Energie

Kleine Anfrage

In einer Pressemitteilung vom 29. September 2022 kündigt die LEAG an, das mit sieben Gigawatt größte Zentrum erneuerbarer Energien in Deutschland bis 2030 in der Lausitz aufbauen zu wollen. Die von LEAG geplante GigawattFactory soll innovative Speicherlösungen, grünen Wasserstoff und zukunftsfähige Kraftwerke verbinden und so erneuerbare Energie als gesicherte Leistung verfügbar machen. Realisiert werden sollen dabei die Photovoltaik- und Wind-Anlagen auf den Bergbaufolgeflächen der LEAG. Um die Pläne der LEAG umsetzen zu können, bedarf nach Darstellung der LEAG noch eine Priorisierung von erneuerbaren Energien auf Tagebaufolgeflächen durch den Bund. Die Bundesbauministerin kündigte bereits an, dass mit einem Gesetzentwurf die entsprechenden Genehmigungsverfahren vereinfacht und Tagebauflächen für den Bau von Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen Vorrang im Baugesetzbuch bekommen sollen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen aus Sicht der Landesregierung auf der Ebene des Bundes und der Ebene des Landes geändert werden, damit die von der LEAG geforderte Priorisierung rechtlich umgesetzt werden kann?
  2. Wie bewertet die Landesregierung die Pläne der Bundesbauministerin, dass der Bau von Windkraft- und  Photovoltaikanlagen auf Tagebauflächen Vorrang im Baugesetzbuch bekommen sollen?
  3. Welche konkreten Veränderungen sind damit z.B. für Planverfahren und Bauleitplanungen verbunden?
  4. Welche Herausforderungen ergeben sich für die Kommunen, durch die zahlreich zu erwartenden und zu erarbeitenden Bauleitplanungen?
  5. Welche Folgen ergeben sich aus solch einem Vorrang im Baugesetzbuch für die Verordnung über den Braunkohleplan Tagebau Jänschwalde vom 5. Dezember 2002 und den im Kapitel 2.8.2 Flächennutzung definierten Flächennutzungsinteressen, die bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft zu berücksichtigten sind? Wie wird sich ein Vorrang für Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen auf die bisherige Aufteilung der Flächenanteile für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Renaturierung und sonstige Flächen auswirken?
  6. Welchen Folgen ergeben sich aus solch einem Vorrang im Baugesetzbuch für die Veordnung über den Braunkohleplan Tagebau Welzow-Süd, räumliches Teilabschnitt I vom 21. Juni 2004 und den im Kapitel 2.8.2 Flächennutzung definierten Flächennutzungsinteressen die bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft zu berücksichtigten sind? Wie wird sich ein Vorrang für Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen auf die bisherige Aufteilung der Flächenanteile für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Renaturierung und sonstige Flächen auswirken?
  7. Wie wird gesichert, dass mit der geplanten Errichtung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen die bisher in der jeweiligen Verordnung festgeschriebenen Rekultivierungsziele im Braunkohleplan erfüllt werden?
  8. Welche Auswirkungen haben ein Vorrang von Windkraft- und Photovoltaikanlagen im Baugesetzbuch auf die Höhe der Rückstellungen und der damit verbundenen Verpflichtungen bezüglich der Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung?
  9. Wie wird gesichert, dass trotzdem eine ordnungsgemäße Rekultivierung im Sinne des Bodenschutzes und des Humusaufbaues im Boden erfolgen kann?
  10. Ist der Landesregierung bekannt, ob die LEAG zur Finanzierung der geplanten Windkraft- und Photovoltaikanlagen den Einsatz von Mittel aus den Rückstellungen für die Sanierung und Rekultivierung der Tagebaue plant?
    Wenn, ja in welcher Größenordnung?
  11. Ist der Landesregierung bekannt, ob es bereits Absprachen zwischen der LEAG und den regionalen Landwirten, die über Absichtserklärungen Anspruch auf landwirtschaftlich nutzbare Flächen angemeldet haben, gibt?
  12. Ist der Landesregierung bereits bekannt auf welchen Flächen Windkraft- und Photovoltaikanlagen errichtet werden sollen? Handelt es sich dabei, um bereits in der Regionalplanung vorgesehene Flächen?
  13. In welchem Bearbeitungszustand (z.B. nach Erstansaat) der Flächen, die für die Wiedernutzbarmachung vorgesehen sind, soll die Errichtung der WKA und PVA erfolgen?
    Bitte konkret für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und Flächen für den Naturschutz beschreiben.
  14. Welche Vorsorge wird die Landesregierung für den Fall des Rückbaues von Anlagen nach Erreichen der Betriebszeit treffen?

Antwort der Landesregierung

Windkraftmoratorium in der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald

Windenergie

Mündliche Anfrage

Das Genehmigungsverbot für raumbedeutsame Windenergieanlagen (WEA) in der Regionalen Planungsgemeinschaft (RPG) Lausitz-Spreewald endete am 7. Oktober 2022. Eine Verlängerung des sogenannten Windkraftmoratoriums wäre aus Sicht der betroffenen RPG allerdings zwingend notwendig. Nur so könne beispielsweise verhindert werden, dass die Kommunen mit sehr vielen Anfragen von Windenergieunternehmen überlastet werden. Da die Kommunen mit einer Verlängerung des Moratoriums um mindestens ein Jahr gerechnet haben, sind sie zum heutigen Stand planerisch nicht auf diesen Fall vorbereitet. Die Errichtung von WEA würde daher lediglich aufgrund immissionsschutzrechtlicher Anforderungen allerdings ohne jegliche planerische Grundlage erfolgen. Aus diesem Grund hat die RPG Lausitz-Spreewald bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) eine Verlängerung des Genehmigungsverbotes beantragt.

Ich frage die Landesregierung:

Aus welchen Gründen wurde von der Möglichkeit gemäß § 2c Abs. 1 RegBkPlG, das Genehmigungsverbot um ein weiteres Jahr, also bis zum 7. Oktober 2023, zu verlängern, kein Gebrauch gemacht?

Antwort der Landesregierung

Umgang mit steigenden Kosten bei Strukturwandelprojekten in Zuständigkeit des Landes und der Lausitzer Kommunen

Strukturwandel

Kleine Anfrage

Angesichts gestörter Lieferketten und steigender Rohstoff- und Energiepreise sind Kostensteigerungen für die Umsetzung der bereits beschlossenen Strukturwandelprojekte nicht auszuschließen. Im Förderarm 1 für Strukturwandelprojekte unter Federführung des Landes Brandenburgs und der Lausitzer Kommunen sind in der 1. Förderperiode (2020-26) bisher 1,25 Mrd. von 1,44 Mrd. für Strukturwandelprojekte geplant (vgl. 7/5888). Dies entspricht rund 87 % der verfügbaren Mittel im Förderarm 1 für die erste Förderperiode bis einschließlich 2026.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Summen sind für bewilligte Strukturwandelprojekte zum Stichtag 31.08.2022 durch die Projektträger bei der ILB abgerufen worden? Bitte aufschlüsseln nach bewilligter Summe, abgerufener Summe sowie ggf. aufschlüsseln nach Gesamtprojekt und Teilprojekten.
  2. Bei welchen Strukturwandelprojekten zeichnet sich eine außerplanmäßige Kostensteigerung ab? In welcher Höhe befinden sich die Kostensteigerungen? Bitte einzeln auflisten.
  3. Wie erwägt die Landesregierung mit etwaigen Kostensteigerungen umzugehen? Bei welchen Projekten wurden oder werden höhere Budgets bewilligt? Bitte die aktualisierten Summen für die einzelnen Projekte und Teilprojekte angeben.
  4. Gibt es durch die Projektträger zurückgezogene Strukturwandelprojekte im Förderarm 1? Welche Projekte sind zurückgezogen? Wie lauten die Gründe für die Rückzüge? Gibt es Strukturwandelprojekte, die von den Projektträgern überarbeitet werden?
  5. Gibt es eine Liste mit Nachrückerprojekten? Falls ja, welche Projekte sind auf dieser Liste enthalten?

Antwort der Landesregierung

Wildniskonzept und Landesplanung

Natur

Mündliche Anfrage

Die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt hat zum Ziel, 2 % der Fläche Deutschlands als große, unzerschnittene Wildnisgebiete ohne Landnutzung auszuweisen. Außerdem sollen 10 % des Waldes im öffentlichen Eigentum einer natürlichen Waldentwicklung - ohne Nutzung - überlassen werden, wobei sich beide Flächenkulissen überschneiden können. Rund 1 % der Landesfläche Brandenburgs sind bislang als Wildnisgebiete ausgewiesen. Hinsichtlich weiterer Gebiete laufen nach Auskunft der Landesregierung erste Gespräche.

Ich frage die Landesregierung: Welche Vor- und Nachteile sieht sie darin, Wildnisflächen und Flächen mit natürlicher Waldentwicklung in den Regionalplänen und/oder in Flächennutzungsplänen auszuweisen?

Antwort der Landesrtegierung

Gemeinsame Außentermine des Ministers für Landwirtschaft, Umwelt und Klima- schutz mit Mitgliedern des Landtages

Landesregierung

Mündliche Anfrage

Ich frage die Landesregierung: Welche gemeinsamen Außentermine mit Mitgliedern des Landtages hat der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Zeitraum von Juni 2022 bis heute wahrgenommen?

Antwort der Landesregierung

Gemeinsame Außentermine der Staatssekretärin des Ministeriums für Landwirt- schaft, Umwelt und Klimaschutz mit Mitgliedern des Landtages

Landesregierung

Mündliche Anfrage

Ich frage die Landesregierung: Welche gemeinsamen Außentermine mit Mitgliedern des Landtages hat die Staatssekretärin des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Zeitraum von Juni 2022 bis heute wahrgenommen?

Antwort der Landesregierung

Kulturplan Lausitz - Zwischenstand zur Umsetzung des Maßnahmekataloges

Kultur

Kleine Anfrage

Wie kann Kultur eine Region wie die Lausitz in ihrem langjährigen, tiefgreifenden Prozess des Strukturwandels unterstützen und ihre Transformation positiv begleiten? Mit dieser Leitfrage beschäftigt sich der Kulturplan Lausitz. Er liegt seit Herbst 2021 vor.

Der Kulturplan Lausitz soll als Orientierungsgrundlage für die künftige kulturpolitische Entwicklung der Lausitz dienen. Er baut auf der Kulturstrategie 2025 auf und präzisiert diese mit konkreten Maßnahmevorschlägen zu den vier Schwerpunktthemen Mehrkulturalität/Europa, Landschaft, Industrie-/Baukultur sowie Kultur des Wandels. Um die Ziele zu erreichen, fokussiert der Kulturplan Lausitz auf acht Handlungsfelder und zwei Querschnittsthemen:

  1. Profilschärfung,
  2. Stärkung der Besonderheiten der Lausitz,
  3. Übergreifende Strukturen und Vernetzung,
  4. Länderübergreifende Projekte,
  5. Internationalisierung,
  6. Stärkung lokaler/dezentraler Strukturen,
  7. Teilhabe,
  8. Ökologische Nachhaltigkeit sowie die beiden Querschnittsthemen Finanzierung und Digitalisierung.

Zur Untersetzung der kulturellen Vorhaben in der Lausitz schlägt der Kulturplan die Einrichtung einer Koordinierungs-, Vernetzungs- und Kommunikationsstelle Kultur in der Lausitz (LKK) des Landes Brandenburg vor. Diese soll als übergreifende Koordinierungsstelle mit zentralen Aufgaben betreut werden (bspw. Vernetzung der gesamten Lausitz, Kooperation, Projektanregung/-initiierung, Antragsberatung, Prozesscontrolling, Marketing/Öffentlichkeitsarbeit, Drittmittel-Akquise).

Aus zahlreichen Gesprächen mit Kulturschaffenden aus der Lausitz ist den Fragestellenden bekannt, dass in der Lausitzer Kulturbranche der Bedarf nach stärkeren Vernetzungs- und Kommunikationsstrukturen besteht, die eine unbürokratische und vereinfachte Förderung auch von kleinen Kulturprojekten ermöglicht. Im besten Sinne kann die Erarbeitung des Kulturplan Lausitz als Auftakt für einen Prozess gedeutet werden, um Kulturschaffende stärker zu vernetzen, Informationen auszutauschen und Strukturen zu schaffen, um Kultur auch finanziell abzusichern.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung unternommen, um zur Einrichtung einer übergreifenden Koordinierungsstelle mit zentralen Aufgaben wie Vernetzung, Kooperation, Projektanregung, Prozesscontrolling und langfristiger Entwicklungsperspektive hinzuwirken?
    a) Was ist der konzeptionelle Zwischenstand zur Einrichtung einer Koordinierungsstelle?
    b) Wie werden länderübergreifende Netzwerkprojekte bei der konzeptionellen Planung der Koordinierungsstelle einbezogen, um ihre Erfahrungen nutzbar zu machen (z.B. Kreative Lausitz)?
    c) Ist für die Einrichtung eine Neugründung geplant? Falls nicht, an welche Institution soll die Koordinierungsstelle angedockt werden?
    d) Welches Budget und welche Personalstellen sind für die Koordinierungsstelle eingeplant?
    e) Welche Abstimmung hat es zur Einrichtung einer übergreifenden Koordinierungsstelle mit der Sächsischen Landesregierung gegeben, etwa bei den gemeinsamen Kabinettssitzungen zum Strukturwandel?
    f) Welche Finanzierungsanteile sind zwischen Sachsen und Brandenburg geplant, sofern eine länderübergreifende Koordinierungsstelle eingerichtet werden soll?
    g) In welchem Zeitraum strebt die Landesregierung an, die genannte Koordinierungsstelle einzurichten?
  2. Welche Verstetigung des durch den Kulturplan-Prozess angestoßenen Austausches von Kulturschaffenden hat es seit Veröffentlichung des Kulturplans gegeben? Welche Veranstaltungen und Formate sind künftig geplant und wie ist diesbezüglich der Planungsstand (z.B. Kulturkonferenzen, Kulturforen)?
  3. Welche Maßnahmen zur Durchführung einer Informationskampagne zum Thema Kulturfinanzierung und Kulturförderung in der Lausitz hat die Landesregierung seit Veröffentlichung des Kulturplanes getroffen?
  4. Erwägt die Landesregierung die Einrichtung eines Kleinprojektefonds zur Anregung von ehrenamtlicher und freiwilliger Tätigkeit analog zum sächsischen Kleinprojektefonds der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen?
    Falls ja:
    a) An welche Institution soll der Kleinprojektefonds angesiedelt werden?
    b) Mit welchem Budget soll der Kleinprojektefonds ausgestattet werden?
    c) Wer wird über die Budgetauszahlung des Kleinprojektefonds entscheiden?
    d) Welche Personalstellen sind für die Betreuung des Kleinprojektefonds anvisiert?

Antwort der Landesregierung

Nachfrage zur Antwort der Landesregierung (Drucksache 7/5921) auf die Kleine An- frage „Sanierungspläne und Raumordnung“ (Nr. 2089, Drucksache 7/5741)

Braunkohle- und Sanierungsplanung

Kleine Anfrage

Frage 2 und 4 der Kleinen Anfrage Nr. 2089 (Drucksache 7/5741) sowie die dazugehörigen Antworten der Landesregierung lauten wie folgt:

2. Wie bewertet die Landesregierung die Aktualität dieser Sanierungspläne und für welche Sanierungspläne sieht die Landesregierung Überarbeitungs- oder Anpassungsbedarf?

Zu Frage 2: Die mit den Sanierungsplänen intendierten Ziele konnten auf der nachfolgenden Fachebene durch bergrechtliche Abschlussbetriebspläne konkretisiert und umgesetzt werden. Insoweit drängt sich keine erneute Befassung mit den Inhalten auf.


4. Auf welcher Grundlage werden die jeweiligen Betriebspläne der LMBV erarbeitet und welche Rolle spielen dabei die Sanierungspläne?

Zu Frage 4: Die mit den Sanierungsplänen verfolgten Sanierungsziele wurden in die bergrechtlichen Abschlussbetriebspläne übernommen. Die Abschlussbetriebspläne wurden durch das LBGR bestandskräftig zugelassen. Die Sanierung der ehemaligen Braunkohlentagebaue wurde in den folgenden Jahren auf dieser Grundlage durchgeführt.

Anmerkung:

Seit 2010 wurden durch die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft (LMBV) auf Grund von großflächigen Geländeeinbrüchen auf Innenkippenbereichen in den ehemaligen Tagebauen Seese und Schlabendorf, im Bereich Greifenhain, im Raum Senftenberg und Schipkau, um nur einige zu nennen, für eine Landnutzung gesperrt. Nach Informationen der LMBV und des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) Brandenburg werden diese Flächen einer geotechnischen Bewertung unterzogen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Was versteht die Landesregierung unter „Konkretisierung“ in den Abschlussbetriebsplänen? Handelt es sich dabei um Änderungen von Nutzungszielen?
  2. Für welche Sanierungspläne gab es diese konkreten Anpassungen in den Abschlussbetriebsplänen, und bezogen sich diese auf Landnutzungsziele, die die gesperrten Bereiche betreffen? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte diese Konkretisierung?
  3. Wie schätzt die Landesregierung, trotz der großflächigen Geländeeinbrüche von Innenkippenbereichen, die Erfüllung der Sanierungsziele aus den Sanierungsplänen ein?
  4. Wurden im Ergebnis der durchgeführten geotechnischen Bewertungen für alle betroffenen Sanierungsflächen die Zielerreichung prognostiziert? Wenn nein, bitte die betroffenen Sanierungspläne und Sanierungsbereiche nennen, bei denen eine Sanierungszielerreichung lt. Sanierungsplan nicht erreicht werden kann.
  5. Sind für die Nichterfüllung der Sanierungszielstellungen Zielabweichungsverfahren geplant bzw. durchgeführt worden? Wenn ja, bitte konkrete Sanierungsbereiche benennen.

Antwort der Landesregierung

Stand der Umsetzung des InvestGast-Förderprogramms

Wirtschaftsfärderung

Kleine Anfrage

Mit der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Investitionsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen des Gastgewerbes (InvestGast) genannt, können Investitionen in pandemiebedingte Anpassungen und Modernisierungen gefördert werden. InvestGast wird finanziert aus sogenannten React-Mitteln der Europäischen Union. Insgesamt 8 Mio. Euro sind dafür 2021 im Rahmen des EFRE zusätzlich zur Verfügung gestellt worden. Bezuschusst werden Investitionsmaßnahmen in pandemiebedingte Anpassungen und Modernisierungen in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben bis 60.000 Euro.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Mit welchen weiteren React-Mitteln der Europäischen Union für die Finanzierung des InvestGast-Förderprogramm wird in 2022 gerechnet?
  2. Wie viele Fördermittelanträge und Bewilligungen im Rahmen des InvestGast-Förderprogramms lagen zu den Stichtagen 31.12.2021 und 30.06.2022 vor? Bitte für die jeweiligen Stichtage die Fördermittelantragsteller unterteilt nach Hotels, Hotels garnis, Gasthöfe, Pensionen, Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons und Gastronomiebereiche der Fahrgastschifffahrt in Brandenburg und der beantragten Fördermaßnahme sowie der durchschnittlich beantragten und bewilligten Fördersumme auflisten.
  3. Wie bewertet die Landesregierung die Wirksamkeit und die Nachfrage des InvestGast-Förderprogramms?
  4. In welcher Höhe sind dem Land Ausgaben in Umsetzung des InvestGast-Förderprogramms durch den Geschäftsbesorger, die ILB, im Jahr 2021 entstanden? Aus welchem Kapitel und Titel sind diese finanziert worden?
  5. In welcher Höhe sind Ausgaben für die Umsetzung des InvestGast-Förderprogramms im Haushalt 2022 in welchem Kapitel und Titel veranschlagt?

Antwort der Landesregierung

Umsetzung des Betreuungsorganisationsgesetzes in Brandenburg am 01.01.2023

Rechtliche Betreuung

Kleine Anfrage

Am 01.01.2023 tritt die Betreuungsrechtsreform in Kraft. Teil dieser Reform ist das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Es soll neben den erweiterten Aufgaben der Betreuungsbehörde, Regelungen für Betreuungsvereine und gesetzliche Betreuer enthalten. Unter anderem wird es ein verbindliches formales Registrierungsverfahren und eine Sachkundeprüfung für beruflich tätige Betreuerinnen und Betreuer geben. Es wird von verschiedenen zahlreichen Akteuren einerseits ein erheblicher Mehraufwand erwartet, andererseits aber auch eine deutliche Stärkung der Position der zu betreuenden Personen hinsichtlich ihres Rechts auf Selbstbestimmung.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wann wird die konkretisierte Rechtsverordnung, die seit März 2022 als Regierungsentwurf vorliegt, in Kraft treten?
  2. Wie ist das Land auf die Anpassung der neuen Rechtslage aufgestellt und vorbereitet?
  3. Wie und wann werden die Betreuungsbehörden informiert und wenn notwendig geschult auf die zu erwartenden Änderungen?
  4. Wie sind Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine und weitere Akteure grundsätzlich in den Umsetzungsprozess einbezogen?
  5. Wo liegen aus Sicht der Landesregierung die Schwerpunkte bei der Umsetzung des Betreuungsorganisationsgesetzes?
  6. Wie gestaltet sich das Registrierungsverfahren?
  7. Wie erfolgt konkret die Sachkundeprüfung und wer wird diese durchführen?
  8. Lässt sich aktuell abschätzen, wie viele Betreuerinnen und Betreuer eine Sachkundeprüfung absolvieren müssen und wird es Ausnahmen geben für Berufsgruppen mit besonderen betreuungsverwertbaren Kenntnissen (z.B. Juristinnen und Juristen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Bestandsbetreuerinnen und Bestandsbetreuer unterhalb der 3-Jahresgrenze)? Hat die Landesregierung darauf Einfluss bzw. einen Regelungsspielraum?
  9. Mit welchem Mehraufwand ist für die Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine und sonstigen Akteure zu rechnen und wie wird dieser finanziert?
  10. Ist die vollständige Umsetzung des Betreuungsorganisationsgesetzes zum 01.01.2023
    aus Sicht der Landesregierung vor dem Hintergrund pandemiebedingter Veränderungen in den Behörden realistisch? (teilweise wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Covid-19-Fallarbeit abgestellt, online-Fortbildungsformate mit großer Teilnehmerzahl ließen keine Intensivierung der Inhalte zu, etc.)

Antwort der Landesregierung

Berücksichtigung von erneuerbaren Energien im Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde

Braunkohlebergbau

Kleine Anfrage

Laut Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde vom 5. Dezember 2002 sind im Abschnitt 2.8.2 Flächennutzung Z 29 bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche und wasserwirtschaftliche Nutzungsinteressen als auch die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen. Die geforderten Flächengrößen der Nutzungen wurden festgeschrieben und leiten sich u.a. aus der vorbergbaulichen Nutzung ab.

Insbesondere für eine Landwirtschaftliche Nutzung wird folgendes festgeschrieben:

Durch den Braunkohlenabbau im Tagebau Jänschwalde werden ca. 2 600 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen. Diese Flächen sind Produktionsgrundlage für landwirtschaftliche Betriebe im Umfeld des Tagebaus. Zum Erhalt und zur langfristigen Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe sind im Rahmen der Wiedernutz-bar-
machung geeignete Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung herzustellen. Da ein Flächenausgleich 1 : 1 nicht realisierbar ist, ist besonderer Wert auf die Qualität der Flächen zu legen. Es sollen nach Möglichkeit höherwertige Flächen hergestellt werden, als im vorbergbaulichen Zustand vorhanden.

(...)

Aufgrund der hohen Bedeutung der Flächen für die Existenzsicherung landwirtschaftlicher Betriebe und der o. g. Strukturierungserfordernisse wurde der landwirtschaftliche Flächenanteil gegenüber dem bisherigen Plan um 100 ha erhöht (von 1 900 auf 2 000 ha). Damit werden unter Berücksichtigung der o. g. Qualitätsansprüche und der eingesetzten Abbautechnologie alle Ausgleichsmöglichkeiten genutzt. Die zusätzlich eingeordnete Fläche dient gleichzeitig der Erfüllung naturschutzfachlicher Anforderungen.

Im weitern Text heißt es:

Die Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Jänschwalde ist Gegenstand einer Potenzialanalyse für eine nachhaltige und zukunftsweisende Energieproduktion im Rahmen der IBA Fürst-Pückler-Land. Die Potenzialanalyse ist auf die Ermittlung geeigneter Flächenpotenziale für die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien sowie ihre landschaftsgestal-
terische Kombination in Energiegärten ausgerichtet. Nach den im Dezember 2001 vorgelegten Ergebnissen eignet sich die im Braunkohlenplan vorgegebene Folgenutzung zur Ausformung eines Energiegartens. Geeignete Windenergiestandorte werden im entsprechenden Regionalplan ausgewiesen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die Landesregierung den Hinweis, dass sich die im Braunkohlenplan vorgegebene Folgennutzung zur Ausformung eines Energiegartens eignet mit Blick auf die vereinbarte größenmäßige Folgenutzung für Landwirtschaft und Forstwirtschaft?
  2. Was wird unter der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien und ihre landschaftsgestalterische Kombination zur Ausformung eines Energiegartens verstanden?
    Bitte erläutern.
  3. Welche Kriterien sind für die Standorte auf Bergbaufolgelandschaften für den Ausbau von erneuerbaren Energien vorgesehen bzw. ist es beabsichtigt Kriterien festzuschreiben?
  4. Wie ist der Stand der Planung zur Ausformung eines Energiegartens?
  5. Inwieweit wurde die Errichtung von Photovoltaikanlagen bei der Ermittlung geeigneter Flächenpotenziale für die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt?
  6. Auf welchen Flächen könnten Photovoltaikanlagen, ab welchem Zeitpunkt geplant und errichtet werden? Welche Bedeutung hat dabei die kommunale Bauleitplanung?
  7. Wie wird gesichert, dass die laut Braunkohlenplan erforderliche landwirtschaftliche Flächengröße auch erreicht wird?
    Bitte unter dem Gesichtspunkt der möglichen Nutzung der Bergbaufolgeflächen für erneuerbare Energien erläutern.
  8. Wie wird gesichert, dass die laut Braunkohlenplan erforderliche Vorgabe für Naturschutzflächen der Bergbaufolgelandschaft erreicht wird?
    Bitte unter dem Gesichtspunkt der möglichen Nutzung der Bergbaufolgeflächen für erneuerbare Energien erläutern.
  9. Wie wird gesichert, dass die laut Braunkohlenplan erforderliche forstwirtschaftliche Flächengröße auch erreicht wird?
    Bitte unter dem Gesichtspunkt der möglichen Nutzung der Bergbaufolgeflächen für erneuerbare Energien erläutern.
  10. Wird durch die Landesregierung eine Änderung bzw. Anpassung des Braunkohlenplanes geplant? Wenn ja, warum und in welchem Zeitraum?

Antwort der Landesregierung

Berücksichtigung von erneuerbaren Energien im Braunkohlenplan Tagebau Welzow- Süd

Braunkohlebergbau

Kleine Anfrage

Laut Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I vom 21. Juni 2004 sind im Abschnitt 2.8.2 Flächennutzung Z 29 bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft landwirtschaftliche,  forstwirtschaftliche und kommunale Nutzungsinteressen als auch die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen. Die geforderten Flächengrößen der Nutzungen wurden festgeschrieben und leiten sich u.a. aus der vorbergbaulichen Nutzung ab.

Insbesondere für eine Landwirtschaftliche Nutzung ist folgendes festgeschrieben:

um Erhalt und zur langfristigen Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe sind im Rahmen der Wiedernutzbarmachung geeignete Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung herzustellen. Da ein Flächenausgleich 1 : 1 nicht realisierbar ist, ist besonderer Wert auf die Qualität der Flächen zu legen. Es sollen nach Möglichkeit höherwertige Flächen hergestellt werden, als im vorbergbaulichen Zustand vorhanden.

Im weiteren Text heißt es:

Eine Ende 2001 vorgelegte „Potenzialanalyse für eine nachhaltige und zukunftsweisende Energieproduktion in ausgewählten Standortbereichen des ehemaligen Braunkohlenbergbaus im Rahmen der IBA Fürst-Pückler-Land“ weist den Tagebau Welzow-Süd für die Entwicklung von Energiegärten als besonders gut geeignet aus.
Die Projektidee des Energiegartens wird als neue Qualität für die kombinierte Nutzung erneuerbarer Energien verbunden mit einer komplexen Gestaltung neuer Landschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung multifunktionaler Nutzungsstrukturen beschrieben.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die Landesregierung den Hinweis, dass sich der Tagebau Welzow-Süd für die Entwicklung von Energiegärten als besonders gut geeignet ausweist mit Blick auf die vereinbarte größenmäßige Folgenutzung für Landwirtschaft und Forstwirtschaft?
  2. Inwieweit soll die Projektidee des Energiegartens umgesetzt werden?
  3. Welche Kriterien sind für die Standorte auf Bergbaufolgelandschaften für den Ausbau von erneuerbaren Energien vorgesehen bzw. ist es beabsichtigt Kriterien festzuschreiben?
  4. Inwieweit wurde die Errichtung von Photovoltaikanlagen bei der Ermittlung geeigneter Flächenpotenziale für die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt?
  5. Auf welchen Flächen könnten Photovoltaikanlagen, ab welchem Zeitpunkt geplant und errichtet werden? Welche Bedeutung hat dabei die kommunale Bauleitplanung?
  6. Wie wird gesichert, dass die laut Braunkohlenplan erforderliche landwirtschaftliche Flächengröße auch erreicht wird?
    Bitte unter dem Gesichtspunkt der möglichen Nutzung der Bergbaufolgeflächen für erneuerbare Energien erläutern.
  7. Wie wird gesichert, dass die laut Braunkohlenplan erforderliche Vorgabe für Naturschutzflächen der Bergbaufolgelandschaft erreicht wird?
    Bitte unter dem Gesichtspunkt der möglichen Nutzung der Bergbaufolgeflächen für erneuerbare Energien erläutern.
  8. Wie wird gesichert, dass die laut Braunkohlenplan erforderliche forstwirtschaftliche Flächengröße auch erreicht wird?
    Bitte unter dem Gesichtspunkt der möglichen Nutzung der Bergbaufolgeflächen für erneuerbare Energien erläutern.
  9. Wird durch die Landesregierung eine Änderung bzw. Anpassung des Braunkohlenplanes geplant? Wenn ja, warum und in welchem Zeitraum?

Antwort der Landesregierung

Wildnisgebiete in Brandenburg

Naturschutz

Kleine Anfrage

In der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 2044 (Drucksache 7/5745) geht die Landesregierung auf Ziele und Kriterien für die Ausweisung von Wildnisgebieten sowie auf Monitoring und auf Flächen des Nationalen Naturerbes ein. Demnach besteht das Ziel, 2 % der Landesfläche dauerhaft für die Wildnis zu sichern. Wildnisgebiete sind dabei große, unzerschnittene Flächen. Außerdem sollen 10 % der Landeswaldfläche einer natürlichen Waldentwicklung (ohne Nutzung) überlassen werden, wobei sich beide Flächenkulissen überschneiden können.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Auf welchen Grundlagen (z.B. gesetzliche Regelungen, Kabinettsbeschlüsse, Erlasse) beruhen die genannten Zielvorgaben?
  2. Wieviel Prozent der Landesfläche sind derzeit rechtlich gesicherte Wildnisflächen oder Flächen mit natürlicher Waldentwicklung? Auf welchem Weg ist die rechtliche Sicherung erfolgt?
  3. Wieviel Prozent der Landeswaldfläche sind derzeit rechtlich gesicherte Wildnisflächen oder Flächen mit natürlicher Waldentwicklung?
  4. In welchem Umfang wurden bereits Flächen als Wildnisflächen oder Flächen mit natürlicher Waldentwicklung räumlich festgelegt, aber (noch) nicht rechtlich gesichert? In welchem Umfang handelt es sich dabei um Landeswaldflächen?
    Bitte Bezeichnung, Größe und Lage der Flächen angeben.
  5. Wie sollen diese Flächen rechtlich gesichert werden?
  6. Für welche weiteren Flächen erfolgt derzeit eine Prüfung der Eignung als Wildnisflächen oder Flächen mit natürlicher Waldentwicklung? Bitte Bezeichnung, Größe und Lage angeben.
  7. Werden die Kommunen, in denen geplante Wildnisflächen liegen, an den Planungen beteiligt?
    Bitte erläutern.
  8. Welche Regelungen gibt es in Wildnisflächen im Wald und Flächen mit natürlicher Waldentwicklung bezüglich des Betretungsrechts, des Erhalts und der Pflege von Waldwegen und (gegebenenfalls) der Munitionsberäumung?
  9. Welche Auswirkungen hat die Ausweisung von Wildnisflächen nach Einschätzung der Landesregierung auf die Wahrscheinlichkeit der Entstehung von Waldbränden und auf die Waldbrandbekämpfung? Gibt es in Wildnisflächen Restriktionen bei der Waldbrandbekämpfung?
  10. Welche Auswirkungen wird die Festlegung von Wildnisflächen und Flächen mit natürlicher Waldentwicklung auf den Personalbedarf und Stellenplan im Landesbetrieb Forst haben? Sind hier bereits konkrete Veränderungen von Stellenzahlen oder Strukturen geplant? Wenn ja, welche?
  11. Hält die Landesregierung eine Ausweisung von Wildnisflächen und Flächen mit natürlicher Waldentwicklung in den Regionalplänen und/oder in Flächennutzungsplänen für zielführend? Bitte begründen.

Antwort der Landesregierung

Sanierungspläne in der Raumordnung

Braunkohle- und Sanierungsplanung

Kleine Anfrage

Gemäß § 12 Absatz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) sind für die Bereiche der Braunkohlengewinnung Braunkohlenpläne und für die Bereiche, in denen die aktive Braunkohlengewinnung eingestellt wurde, Sanierungspläne zu erstellen.

In einer Verordnung vom Februar 1996 hat das Land Brandenburg eine räumliche Abgrenzung zwischen den Braunkohleplänen und den Sanierungsplänen vorgenommen. Dies war insbesondere mit der Wiedervereinigung Deutschlands notwendig geworden, um die Sanierung des Altbergbaus entsprechend der Landesplanung vorzunehmen. Insgesamt sind im Zeitraum von 1993 bis 1999 15 Sanierungspläne aufgestellt worden.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Für welche räumliche Bereiche wurden Sanierungspläne aufgestellt?
    Bitte einzeln aufführen mit Datum der Erstellung und Gültigkeit.
  2. Wie bewertet die Landesregierung die Aktualität dieser Sanierungspläne und für welche Sanierungspläne sieht die Landesregierung Überarbeitungs- oder Anpassungsbedarf?
  3. Wie bewertet die Landesregierung die in den bestehenden Sanierungsplänen festgelegten Sanierungsziele mit den Zielen der aktuellen Landesentwicklungsplanung?
  4. Auf welcher Grundlage werden die jeweiligen Betriebspläne der LMBV erarbeitet und welche Rolle spielen dabei die Sanierungspläne?
  5. Unter welchen Voraussetzungen ist es gesetzlich geboten Sanierungspläne zu ändern bzw. neu aufzustellen?
  6. Welche Sanierungspläne wurden wann und mit welcher Begründung geändert bzw. angepasst? Bitte für jeden einzelnen Plan auflisten.
  7. Gibt es räumliche Bereiche, die neu für Sanierungsmaßnahmen vorgesehen sind und für die bisher kein Sanierungsplan vorliegt? Wenn ja bitte diese räumlichen Bereiche aufführen.

Antwort der Landesregierung

Entwicklung der Hegegemeinschaften

Jagd

Kleine Anfrage

Im zurückgezogenen Entwurf des Jagdgesetzes war vorgesehen, die gesetzliche Grundlage der Hegegemeinschaften zu streichen.

Im Dezember 2001 wurde im Amtsblatt des Landes Brandenburg die Gemeinsame Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) veröffentlicht. In dieser Richtlinie heißt es unter dem Punkt Landesspezifische Ziele und Grundsätze der  chalenwildbewirtschaftung:

Schalenwild ist Bestandteil der heimischen Natur; ihm soll durch die Hege in seinen natürlichen Lebensräumen die Lebensgrundlage gesichert werden. Dazu ist es notwendig, den Wildbestand an landschaftliche und landeskulturelle Verhältnisse anzupassen und einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Zur Hege gehören weiterhin die Biotopgestaltung, die Schaffung von Ruhezonen und, sofern erforderlich, die Besucherlenkung.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie hat sich die Anzahl der Hegegemeinschaften in Brandenburg seit 2010 entwickelt?
    Bitte konkrete Zahlen pro Jahr nennen.
  2. Gab es bezüglich der Erfüllung der oben genannten Ziele eine Evaluation der Arbeit der Hegegemeinschaften?
    Wenn ja bitte die Studie mit deren Ergebnissen benennen.
  3. Welche Hegegemeinschaften haben ein Lebensraumgutachten für ihre Hegegemeinschaft erarbeitet, mit dem Ziel den Lebensraum zu verbessern und den Wildbestand zu regulieren? Für welche Wildarten wurden solche Gutachten erstellt?
  4. Gibt es in Brandenburg oder über die Landesgrenzen hinaus nach Kenntnis der Landesregierung ein koordiniertes jagdliches Vorgehen benachbarter Hegegemeinschaften, beispielsweise in Form gemeinsamer Hegerichtlinien?
  5. Welche Aufgaben haben die untere und oberste Jagdbehörde gegenüber den Hegegemeinschaften?
  6. Aus wie vielen Hegegemeinschaften ist der Landesforstbetrieb in den letzten zehn Jahren ausgetreten und aus welchen Gründen? Nach welchen Kriterien wird von wem über Verbleib oder Austritt entschieden?
  7. Gibt es mit den angrenzenden Bundesländern, im besonderen Mecklenburg-Vorpommern, Gespräche bzw. Abstimmungen zur Zukunft der Hegegemeinschaften?
    Wenn ja mit welchen inhaltlichen Ergebnissen?
  8. Welche Unterstützung erhalten die bestehenden Hegegemeinschaften von Seiten der Jagdbehörden auf Landes- und Kreisebene?
    (z.B. Schulung, finanzielle Unterstützung, Kartenmaterial usw.)

Antwort der Landesregierung

Wildverbiss und Waldumbau

Wildschaden

Kleine Anfrage

In dem vorliegenden und jetzt zurückgezogenen Referentenentwurf des Brandenburgischen Jagdgesetzes waren eine Reihe von Regelungen vorgesehen mit dem Ziel, den erforderlichen Waldumbau hin zu einem zukunftsfähigen und weniger klimaanfälligen Wald zu forcieren.

Eine große Rolle spielt dabei die hohe Verbissquote an jungen Bäumen. Das Landeskompetenzzentrum in Eberswalde schreibt dazu auf seiner Webseite:
„Schalenwild kann durch Verbiss und Schäle maßgeblichen Einfluss insbesondere auf die Verjüngungs- und Jugendphase der Bäume ausüben. Die Inventur „Verbiss und Schäle“ lokalisiert durch die revierbezogene Datengrundlage Gebiete, in denen die Waldverjüngung gefährdet ist.“

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Laut Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz wird die Abschussplanung vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegt, wobei der Wildschadenssituation Rechnung zu tragen ist. Die Schadensfeststellung erfolgt durch die Inhaber der Eigenjagdbezirke sowie die Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften. Gibt es von Seiten des Landes Anleitungen, wie genau die Berücksichtigung der Schadenssituation bei der Erstellung der Abschusspläne erfolgen soll und welche Rolle dabei regionale Besonderheiten wie Waldanteil, gesperrte Flächen, Bauvorhaben oder das Vorhandensein des Wolfes spielen?
  2. Nach § 29 des Brandenburgischen Jagdgesetzes ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen oder, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, abweichend festzusetzen. Auch hier ist die Wildschadenssituation zu berücksichtigen. Nach welchen Kriterien bewertet die untere Jagdbehörde dies, gibt es dazu Vollzugshinweise des Landes?
  3. Zu welchem Anteil werden nach Kenntnis der Landesregierung vorgelegte Abschusspläne von den unteren Jagdbehörden nicht unverändert bestätigt? Bitte ggf. eine Schätzung nennen, falls genau Zahlen nicht vorliegen.
  4. Wie kontrolliert die jeweilige Jagdbehörde die Erfüllung der Abschussplanung und welche Maßnahmen werden bzw. könnten seitens der Behörde zum Vollzug der Abschussplanung erlassen werden?
  5. Zu welchem Anteil wurden genehmigte Abschusspläne nicht eingehalten? Wie oft und mit welchen Maßnahmen sind Untere Jagdbehörden bei Verstößen gegen die Erfüllung des Abschlussplans tätig geworden? Bitte nach Möglichkeit Zahlen aus den letzten drei Jahren nennen.
  6. Ab welcher Verbissquote spricht man von Wildverbissschäden, die einer Naturverjüngung des Waldes entgegenstehen?
  7. In welchem Umfang wird im Landesforstbetrieb Arbeitszeit für die Ermittlung von Verbissschäden aufgewendet?
  8. Private Waldbesitzer sollen aktiv beim Waldumbau unterstützt werden. In welchen Ho-
    heitsrevieren sieht die Landesregierung einen Schwerpunkt der Wildverbissschäden, die dem Waldumbau entgegenstehen und wie begründet die Landesregierung diese Priorisierung?
  9. Wie viele private Waldbesitzer (mit welcher Flächengröße) konnten in den letzten drei Jahren beim Waldumbau unterstützt werden?
  10. Im Referentenentwurf zum Jagdgesetz sind die Anforderungen an das von den Jagdgenossenschaften zu führende Jagdkataster spezifiziert. Welcher Mehraufwand wäre damit für die ehrenamtlich geführten Jagdgenossenschaften verbunden? Sind darüber hinaus neue Anforderungen an die Verwaltungstätigkeit der Jagdgenossenschaften vorgesehen?
  11. Wie ist die personelle Ausstattung der unteren Jagdbehörden in den Landkreisen? Wir bitten um Aufschlüsselung nach Landkreisen.
  12. Erhalten die Landkreise von Seiten des Landes finanzielle Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe, wenn ja in welcher Höhe?

Antwort der Landestregierung

Geplante und bewilligte Vorhaben für den Strukturwandel in der Lausitz (Stand 1. Halbjahr 2022)

Strukturpolitik

Kleine Anfrage

Der Bund stellt für den Kohleausstieg und den damit einhergehenden Strukturwandel 40 Mrd. Euro zur Verfügung. Davon sind für die so genannten Förderarme 1 und 2 bis 2038 insgesamt 10,3 Mrd. Euro für das Land Brandenburg vorgesehen. Über den Förderarm 1 in der Zuständigkeit des Landes Brandenburg stehen für den gesamten Förderzeitraum bis 2038 3,612 Mrd. Euro zur Verfügung. Im Rahmen der EU-Gelder aus dem Just Transition Fund JTF stehen dem Land Brandenburg bis 2027 insgesamt 786 Mio. Euro zur Verfügung, davon werden maximal 668 Mio. Euro (85 %) dem Arm 1 angerechnet. Damit stehen im Rahmen der Finanzhilfen im Förderarm 1, abzüglich des JFT, im Ergebnis 2.944 Mrd. Euro
zur Verfügung, sofern der Mittelabfluss im JTF zu 100 % umgesetzt wird (vgl. Drs. 7/5099). Im Förderarm 1 sind in der 1. Förderperiode (2020-26) 1,09 Mrd. von 1,44 Mrd. beplant (75 %). Im Förderarm 2 sind 6.593.400.258 € von 6.708.000.000 € bis 2038 (98,3 %) beplant (Stand 10.01.2022, vgl. Drs. 7/4859).

Ich frage die Landesregierung:

Projekte aus dem ARM 2 - in Zuständigkeit des Bundes

  1. Welche Projekte in der Zuständigkeit des Bundes wurden für das Land Brandenburg bestätigt? Bitte tabellarisch anordnen nach Projektakteure, Projektname, geplante Gesamtkosten und Umsetzungsstand in Anlehnung an Drs. 7/4859.

    Projekte aus dem ARM 1 - in Zuständigkeit des Landes
     
  2. Welche Projekte in Zuständigkeit des Landes und der Kommunen wurden bisher durch die IMAG der Landesregierung bestätigt? Bitte tabellarisch anordnen nach Projektakteure, Projektname, geplante Gesamtkosten und Status des Projektes in Anlehnung an Drs. 7/4859.
  3. Für welche der durch die IMAG bestätigten Projekte gab es durch den Werkstattprozess der WRL eine Absage? Mit welcher Begründung wurden die Projekte durch die IMAG anders bewertet (bitte einzeln angeben für die bestätigten Projekte)?
  4. Welche Projekte wurden im Werkstattprozess der WRL bestätigt und in der IMAG der Landesregierung abgelehnt? Mit welcher Begründung wurden die Projekte durch die IMAG anders bewertet (bitte einzeln angeben für die abgelehnten Projekte)?

Antwort der Landesregierung

Kriterien zur Finanzierung von Krankenhäusern der Grundversorgung

Krankenhaus

Kleine Anfrage

Wichtig für eine flächendeckende gesundheitliche Versorgung in den ländlichen Regionen sind die Krankenhäuser der Grundversorgung. Sie spielen eine große Rolle und sind unentbehrlich.

Aus diesem Grund hat sich Brandenburg zum Erhalt aller Krankenhausstandorte bekannt. Allerdings gibt es auf anderen Entscheidungsebenen Bestrebungen und Festlegungen, die diesem Anliegen entgegenstehen.

Seit 2020 erhalten bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum eine pauschale Förderung in Höhe von 400.000 Euro pro Krankenhaus. Diese Pauschale und die Festlegung, welche Krankenhäuser davon profitieren wurde zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV - Verband) an Hand der festgelegten Kriterien des G-BA beschlossen.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Welche Kriterien führten dazu, dass die Krankenhäuser in der Stadt Forst und Spremberg in Zukunft diesen Zuschlag nicht mehr erhalten, aber Cottbus hingegen diesen erhält?
  2. Wurden diese Kriterien mit der Landesregierung abgestimmt bzw. gibt es dazu im Bundesrat eine Beschlusslage? Wenn ja, welche und wie hat Brandenburg sich dazu verhalten?
  3. Welche Krankenhäuser in Brandenburg erhalten diesen Zuschlag? Bitte einzeln nennen.
  4. Welche Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten diesen Zuschlag nicht? Bitte nennen.
  5. Wie will die Landesregierung in Zukunft die Krankenhäuser, die diesen Zuschlag nicht erhalten unterstützen?
  6. Hat die Landesregierung gegen diesen Beschluss, der Krankenhäuser in Brandenburg benachteiligt, Einspruchsmöglichkeiten? Wenn ja, welche?
  7. Wurden oder werden diese Möglichkeiten genutzt? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

Antwort der Landesregierung

Zuständigkeiten der Verwaltung des Nationalparks Unteres Odertal

Nationalpark

Kleine Anfrage

Für Nationalparke in Deutschland wurden mit Unterstützung des Bundesumweltministeriums und des Bundesamtes für Naturschutz Qualitätskriterien und –standards entwickelt, um nationale und internationale Anforderungen an Schutzgebiete dieser höchsten Schutzkategorie umzusetzen1. Darin wird unter anderem als Ziel formuliert: „Die Nationalpark-Verwaltung hat alle behördlichen Zuständigkeiten, die für die Verwirklichung der Schutzzwecke notwendig sind.“ Bei der 2011 veröffentlichten Evaluierung des Nationalparks Unteres Odertal durch ein Expertengremium wurde bemängelt, dass dies im Nationalpark nicht umgesetzt ist. Im Bericht2 heißt es: „Der NLPV [Nationalparkverwaltung] fehlen alle wichtigen behördlichen Zuständigkeiten. Dies schwächt die NLPV in ihrem Stellenwert und erzeugt über die vielfachen Benehmens- und Einvernehmensregelungen hohen Abstimmungsaufwand, dem die NLPV nur sehr eingeschränkt nachkommen kann.“ Ausdrücklich genannt werden die Zuständigkeiten der Unteren Naturschutzbehörde, Unteren Forstbehörde, Unteren Jagdbehörde, Unteren Fischereibehörde und Unteren Wasserbehörde. Ein aktuelles Beispiel für
die dadurch entstehende Problematik ist die Festlegung des Verlaufs für den ASP-Schutzzaun im Unteren Odertal, der nach Abstimmungsproblemen zwischen Nationalparkverwaltung und Landkreis von letzterem korrigiert werden musste.

Der Nationalpark Unteres Odertal ist der einzige Nationalpark in Deutschland, dem keine Zuständigkeiten der unteren Behörden zugeordnet sind. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Landesregierung heißt es: „Der Nationalpark Unteres Odertal als untere Vollzugsbehörde wird geprüft“.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie ist der Stand des im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Prüfverfahrens? Nach welchen Kriterien erfolgt die Prüfung? Wann wird sie abgeschlossen sein?
  2. Auf welche Zuständigkeiten erstreckt sich die Prüfung?
  3. Wie viele Stellungnahmen im Rahmen von Einvernehmens- oder Benehmensregelungen werden derzeit von der Nationalparkverwaltung jährlich abgegeben?
  4. Wie bewertet die Landesregierung die bisherige Zuständigkeitenteilung zwischen Landkreisen und Nationalparkverwaltung in Hinblick auf die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung?
  5. Wie hoch schätzt die Landesregierung den zusätzlichen Personalbedarf in der Nationalparkverwaltung bei Übernahme zusätzlicher Zuständigkeiten ein?
  6. Welche Auswirkungen hätte eine Verlagerung der Zuständigkeiten vom Landkreis auf die Nationalparkverwaltung auf die Mittelzuweisung an die Landkreise im Rahmen der Konnexität?
  7. Wurden mit den betroffenen Landkreisen bereits Gespräche über eine mögliche Übertragung geführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
  8. Wären für eine Übertragung der Zuständigkeiten gesetzliche Änderungen (etwa im Nationalparkgesetz oder im Naturschutzausführungsgesetz) erforderlich oder könnte dies im Rahmen der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung erfolgen?

Antwort der Landesregierung

Erweiterung des Begleitausschusses Lausitz 2038 um eine Vertreterin der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten der Lausitzer Kommunen

Frau

Mündliche Anfrage

Am 11.03.2022 tagte der Sonderausschuss Lausitz zum Thema Frauen im Strukturwandel. Unter anderem haben das Bündnis der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und die Landesgleichstellungsbeauftragte des Landes Brandenburg Forderungen und Erwartungen vorgestellt. Hierzu zählt die paritätische Besetzung von Gremien des Strukturwandelprozesses. In der sich im März anschließenden Landtagssitzung nahm der Landtag den Antrag „Ohne Frauen kein Strukturwandel. Weibliche Perspektiven stärken!“ , Drucksache 7/5259, mehrheitlich an. Darin fordert der Landtag die Landesregierung auf, auf eine geschlechterparitätische Besetzung in Gremien wie dem Begleitausschuss und den Werkstätten hinzuwirken.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: Hat sie geprüft, ob die Landesgleichstellungsbeauftragte oder eine Vertreterin der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten aus den Lausitzer Kommunen als Mitglied des Begleitausschusses berufen werden kann?

Antwort der Landesregierung

    BWE-Studie zu den Flächenpotenzialen für Windenergie an Land

    Windenergie

    Mündliche Anfrage

    Am 11. Mai 2022 veröffentlichte unter anderem der Bundesverband WindEnergie BWE e.V. Ergebnisse einer aktualisierten Studie zur Ermittlung der Flächenpotenziale für die Windenergie an Land. Darin zeigen das Fraunhofer IEE, das Umweltplanungsbüro Bosch & Partner und der Bundesverband WindEnergie BWE e.V. anhand einer bundesweiten Raum-
    bewertung gemeinsam auf, dass in allen 16 Bundesländern bei konsequenter Ausweisung ausreichend Flächen verfügbar sind, um das Mindestziel von 2 % der Bundesfläche für die Windenergie zu erreichen. Für das Land Brandenburg wird laut Studie ein Flächenpotenzial von 8,3 % für die Windenergie ausgewiesen.

    Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie das Flächenpotenzial von 8,3 % für die Windenergie, die laut Studie für das Land Brandenburg ermittelt worden sind?

    Antwort der Landesregierung

      Nachfragen zur KA Nr. 1967 LEAG-Gruppe erwirbt die Holzkontor und Pelletierwerk Schwedt GmbH

      Unternehmen

      Kleine Anfrage

      In der Antwort auf die KA Nr. 1967 Frage Nummer 2 teilt der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie mit: „Die Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft umfasst das Halten und Verwalten des Zweckgesellschaftsvermögens gemäß der Anlagerichtlinie der Vorsorgevereinbarung Welzow Süd/Jänschwalde. Dies ist § 16 Abs. 3 d) des öffentlichrechtlichen Vertrages zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland zu entnehmen. Nach der Anlagerichtlinie sind unter bestimmten Maßgaben auch Sachanlagen wie Unternehmensbeteiligungen zulässig.“

      Ich frage die Landesregierung:

      1. Unter welchen Maßgaben sind auch Sachanlagen wie Unternehmensbeteiligungen zulässig?
      2. Inwieweit wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass Unternehmensbeteiligungen, die über das Sondervermögen der Zweckgesellschaft Brandenburg finanziert werden, durch Geschäftsaufgabe oder einer Insolvenz wertlos werden?
      3. Nach § 16 Abs. 3 h) des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland darf auf das Sondervermögen der Zweckgesellschaften nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Landes zugegriffen werden. Unterliegt eine Unternehmensbeteiligung, welche aus dem Sondervermögen finanziert werden soll bzw. wird, solch einer geforderten schriftlichen Genehmigung? Wenn nein, bitte begründen, warum nicht?
      4. Ist der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland mittlerweile von der EU-Kommission genehmigt worden? Wenn nein, warum nicht?
      5. Wann wird mit der ersten Zahlung des Bundes an die Zweckgesellschaft Brandenburg gerechnet?
      6. Wann und wie wird die Landesregierung von § 16 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland und den damit verbundenen Möglichkeiten eines insolvenzsicheren Contractual Trust Arrangement (CTA) zur Sicherung der noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus dem Bergrecht gegenüber der Zweckgesellschaft Brandenburg Gebrauch machen?

      Antwort der Landesregierung

      Finanzierung des Innovationszentrums Universitätsmedizin Cottbus (IUC)

      Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus

      Kleine Anfrage

      In der Drucksache 7/4859 hat die Landesregierung eine Übersicht der bisher bestätigten beziehungsweise geblockten Maßnahmen aus dem Bundesarm 2 des Strukturstärkungsgesetzes dargestellt. Das Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus (IUC) wurde als ein prioritäres Projekt mit einer Finanzierungssumme von 1 Mrd. Euro eingeordnet.

      Der Bericht „Empfehlungen der Expertenkommission zu Eckpunkten und Schwerpunktsetzungen des Innovationszentrums Universitätsmedizin Cottbus“ rechnet jedoch mit einem Finanzbedarf in Höhe von rund 1,9 Mrd. € für den Aufbau und Betrieb des IUC.

      In der Ausschusssitzung des Sonderausschuss Lausitz vom 06.04.2022 erläuterte die Landesregierung, dass eine Finanzierung des IUC im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe des Art. 91b Grundgesetz (GG) erfolgen soll. Dies bedingt allerdings die Zustimmung des Bundes und aller 16 Bundesländer.

      Im Expertenbericht wird weiter darauf hingewiesen, dass die Kostentragung gemäß Art. 91b Abs. 3 GG mit einer Vereinbarung geregelt werden muss. Ein Finanzierungsanteil des Landes Brandenburg ist mit mindestens 10 % einzuplanen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Finanzierung für bestimmte Infrastrukturen über den Landesarm des Strukturstärkungsgesetzes in Betracht gezogen werden soll.

      Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

      1. Auf welchen Finanzierungsquellen soll das zukünftige Finanzierungskonzept zur Umsetzung des IUC aufbauen?
      2. Sowohl im Sonderausschuss Lausitz als auch im Expertenbericht wird darauf verwiesen, dass einzelne Projekte zur Realisierung des IUC aus dem Landesarm des Strukturstärkungsgesetzes finanziert werden sollen. Welche Projekte und Maßnahmen sind vorgesehen? Bitte einzeln benennen nach angestrebter Antragsphase, angestrebten Umsetzungszeitraum, angestrebter Fördersumme und angestrebten Eigenanteil.
      3. Wie hoch werden die Kosten für den Landeshaushalt beim Aufbau des IUC erwartet, die nicht über Strukturstärkungsmittel getragen werden können? In welchem Haushaltsjahr werden diese Budgets in welcher Höhe eingeplant?
      4. Wie hoch sind die zu erwartenden jährlichen Finanzierungskosten des Landes nach Einrichtung des IUC? Welche finanziellen Belastungen erwartet die Landesregierung für den Landeshaushalt nach 2038, also nach Auslaufen der Mittel aus dem Strukturstärkungsgesetz?
      5. Wann strebt die Landesregierung die Zustimmung des Bundes und aller Länder zur Finanzierung des IUC im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91b Grundgesetz (GG) an?
      6. Welche Planungs- und Errichtungskosten entstehen für das Land Brandenburg vor der Finanzierungszusage durch den Bund sowie der Länder und sind diese nach Beschluss erstattungsfähig?
      7. Mit welchen Kosten kalkuliert die Landesregierung die Übernahme des kommunalen Carl-Thiem-Klinikum Cottbus (CTK) zu einem Universitätsklinikum in Landesträgerschaft und wie sollen diese Kosten finanziert werden?

      Antwort der Landesregierung

      Zwei parallel laufende Studien zum Aufbau eines Wasserstofftransportnetzes

      Wasserstoffenergietechnik

      Kleine Anfrage

      In einer Pressemitteilung vom 06.03.2022 informierte die Landesregierung über die Bestätigung von weiteren Projekten der IMAG zur Förderung aus dem Strukturstärkungsgesetz. Dabei wurde auch die Beauftragung einer Machbarkeitsstudie zum Aufbau eines Wasserstofftransportnetzes in der Lausitz bestätigt. Auftraggeber soll der Landkreis Spree-Neiße-Kreis sein.

      Ein Bestandteil dieser Machbarkeitsstudie besteht in der Erfassung und Bewertung aller relevanten Parameter und Einschätzungen der vorhandenen Potentiale in der Lausitz. Dazu gehören auch die Netzplanungen der zukünftigen Wasserstoffinfrastruktur einschließlich der Integration in das bestehende oder zu planende europäische Gasnetz.

      Zugleich hat das Brandenburger Wirtschaftsministerium die Durchführung einer Machbarkeitsstudie ausgeschrieben. Diese soll am 1. April beginnen und bis 20.12.2022 ausgeführt sein. Ziel der Machbarkeitsstudie ist die Entwicklung eines übergeordneten Wasserstoffnetzes für das Land Brandenburg, über das die Wasserstofferzeuger, -speicher und -endver-
      braucher miteinander verbunden werden. Der Fokus der Studie liegt auf der Ermittlung der Wasserstoffquellen und -senken sowie auf der effizienten Trassierung eines Wasserstoffnetzes.

      Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

      1. Warum werden aktuell im Land Brandenburg zwei inhaltlich in wesentlichen Teilen identische „Machbarkeitsstudien zum Aufbau eines Wasserstofftransportnetzes (H2-Pipelineinfrastruktur)“ in Auftrag gegeben, einmal vom Wirtschaftsministerium und einmal aus Strukturwandelmitteln der WRL durch den Landkreis SPN?
      2. Gab es in der IMAG, in der auch das Wirtschaftsministerium vertreten ist, zu der geplanten Studie Wasserstofftransportnetz Lausitz (Projektakteur Landkreis Spree-Neiße) eine inhaltliche Verständigung, um nicht zwei gleiche bzw. ähnliche Studien zu beauftragen?

        Bei der Durchführung der Machbarkeitsstudie für die Entwicklung eines übergeordneten Wasserstoffnetzes für das Land Brandenburg erwartet die Landesregierung, dass sich der Auftragnehmer von Beginn der Studie an mit allen relevanten Akteurinnen und Akteuren abstimmt. Hierzu zählen insbesondere die ortsansässigen übergeordneten/großen Gasnetzbetreiber. Ebenso sind energieintensive Großindustrien sowie Unternehmen mit Potential zur Wasserstofferzeugung oder -speicherung mit einzubeziehen.
      3. Warum hat das Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Energie in der Ausschreibung der Machbarkeitsstudie eines übergeordneten Wasserstoffnetzes für das Land Brandenburg nicht darauf verwiesen, dass sich der Auftragnehmer der Machbarkeitsstudie zwingend mit dem Auftragnehmer der Machbarkeitsstudie zum Aufbau eines Wasserstofftransportnetzes in der Lausitz abstimmen muss?
      4. Mit welcher Begründung erklären Sie den zu befragenden Wasserstoff-Unternehmen, Stakeholdern und Projektentwicklern in der Lausitz, dass bei ihnen demnächst zwei verschieden Gutachter Befragungstermine machen werden, die beide die gleichen Fragen zum Baustein der H2-Datenerhebung stellen werden?
      5. Wie stellt die Landesregierung ein wissenschaftliches Verfahren sicher, um bei zu betrachtenden und zu erfassenden Parametern in den zwei Machbarkeitsstudien aufeinander aufzubauen, sich zu ergänzen und Widersprüche zu vermeiden? Bitte unterteilen für die Kriterien:
          a) Ermittlung von Wasserstofferzeugungspotentiale und -bedarfe
          b) Ermittlung von Trassenverläufen
          c) Netzmodellierung und Rohrleitungsdimensionierung
          d) Kostenschätzung sowie ein Zeitplan für den Ausbau des zu entwickelten Wasserstoffnetzes
      6. Welche Kosten werden für die Beauftragung der Machbarkeitsstudie zum Wasserstofftransportnetz in der Lausitz erwartet und wie können diese durch Verknüpfung mit der Erarbeitung der Machbarkeitsstudie des Wirtschaftsministeriums optimiert werden?
      7. Die Machbarkeitsstudie und das damit verbundene Investitionsvorhaben „Aufbau eines Erdgas-/ Wasserstofftransportnetzes in der Lausitz“ soll zukünftige Betreibermodelle eruieren. Gehört hierzu ein mögliches Betreibermodell durch die Gebietskörperschaften beziehungsweise durch kommunale Gesellschaften? Falls nein, bitte begründen.

      Antwort der Landesregierung

      LEAG-Gruppe erwirbt die Holzkontor und Pelletierwerk Schwedt GmbH

      Unternehmen

      Kleine Anfrage

      Am 31.03.2022 teilte die LEAG in einer Pressemitteilung mit, dass sie zur Erweiterung des Produktions- und Angebotsportfolios ihres Veredlungsbetriebes die Holzkontor und Pelletierwerk Schwedt GmbH (HPS) 100 Prozent der Geschäftsanteile erworben hat. In Schwedt werden Holzpellets für Industrie und Hausbrand hergestellt. Mit dem Kauf der HPS will die LEAG ihr Engagement im Bereich nachwachsender biogener Energieträger intensivieren und einen weiteren Transformationsschritt ihres Braunkohleportfolios in Richtung CO2-armer und klimaneutraler Brennstoffe gehen. In dem Artikel der Lausitzer Rundschau Cottbus vom 01. April 2022 „Leag kauft ein Pelletierwerk in Schwedt“ wird u.a. berichtet, dass die Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Brandenburg GmbH & Co. KG (Zweckgesellschaft Brandenburg) die HPS gekauft hat.

      Ich frage die Landesregierung:

      1. Ist der Landesregierung bekannt, ob und mit welchen finanziellen Mitteln die Zweckgesellschaft Brandenburg die HPS erworben hat?
      2. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland zwischen dem Bund und dem Bergbauunternehmen LEAG wurde festgelegt, dass das Vermögen der Zweckgesellschaften und die Erträge aus der Anlage ihres Vermögens nur zur Erfüllung ihrer bergrechtlichen Wiedernutzbarmachungs- und etwaiger Nachsorgeverpflichtungen verwendet werden sollen. Alleiniger Zweck der Zweckgesellschaft Brandenburg ist laut Ausführungen des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie im Rahmen der Beantwortung der Mündlichen Anfrage Nr. 460 die Verwaltung der Finanzmittel für die Wiedernutzbarmachung und die Rekultivierung der Tagebaue. Inwieweit ist es vor diesen Hintergründen überhaupt rechtlich möglich, dass die Zweckgesellschaft Brandenburg Unternehmensbeteiligungen erwerben kann?
      3. Inwieweit hat die Landesregierung von § 16 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland und den damit verbundenen Möglichkeiten eines insolvenzsicheren Contractual Trust Arrangement (CTA) zur Sicherung der noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus dem Bergrecht gegenüber der Zweckgesellschaft Brandenburg Gebrauch machen?
      4. In welcher Höhe sind bisher Mittel des Bundes auf die Treuhandkonten nach § 16 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland eingezahlt worden?
      5. Am 13. Januar 2021 legte die LEAG in Anpassung an den gesetzlich festgelegten Kohleausstiegspfad ihr überarbeitetes Revierkonzept vor. Bis dahin ist man seitens der LEAG vom Aufbau eines Sondervermögens in Höhe von 770 Millionen Euro für die Rekultivierung der brandenburgischen Tagebaue Jänschwalde und Welzow-Süd ausgegangen. Von welchen Rekultivierungs- und Wiedernutzbarmachungskosten für die brandenburgischen Tagebaue Jänschwalde und Welzow-Süd geht die LEAG und die Landesregierung nach Anpassung der Revierplanung aus?

      Antwort der Landesregierung

      Hintergründe zum Wegfall der Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte der Lausitzrunde im Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsregion Lausitz GmbH

      Wirtschaftsregion Lausitz GmbH

      Kleine Anfrage

      Am 07.12.2021 beschloss die Landesregierung, das Land Brandenburg zur Mehrheitsgesellschafterin der Wirtschaftsregion Lausitz GmbH zu machen. Die WRL koordiniert und begleitet den Strukturwandel in der Lausitz, kümmert sich in einem Werkstattprozess um die Entwicklung, Qualifizierung und Umsetzung von regionalen Projekten, fördert die Zusammenarbeit mit dem Freistaat Sachsen und unterstützt Beteiligungsprozesse, Marketingmaßnahmen und Imagekampagnen.

      Mit dem Beitritt des Landes als Mehrheitsgesellschafterin zur WRL erfolgte eine grundlegende Überarbeitung des Gesellschaftervertrages. So sieht die neue und aktuell gültige Fassung keine Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte für die Mitglieder der Lausitzrunde vor. Die Lausitzrunde kann lediglich als Gast an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen. Aus der Entsendung erfolgen jedoch keinerlei Rechte, die einem Gesellschaftsmitglied zustehen. (§6 (5) Gesellschaftsvertrag WRL). Vor Beitritt des Landes Brandenburg regelte der alte und nicht mehr gültige Gesellschaftervertrag konkrete Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte der Lausitzrunde (ex §12). Das Teilnahmerecht umfasste ein Rederecht im Rahmen der Tagesordnung sowie das Recht Anträge zur Beschlussfassung zu stellen, sofern Themen der Standortentwicklung der Lausitz und daraus resultierende Maßnahmen für die betreffenden Kommunen sowie darauf einflussnehmende Infrastrukturmaßnahmen berührt waren (ex §12 (1)). Die in die Gesellschaft entsandten Mitglieder der Lausitzrunde konnten im Rahmen der konkreten Projektauswahl im Vorfeld mitentscheiden, wenn durch
      die konkrete Auswahl die Kommunen aus dem Kernbereich der Lausitz, die vom Kohlebergbau betroffen sind, berührt werden oder wenn Infrastrukturmaßnahmen einen unmittelbaren Einfluss auf die Kommunen hatten (ex §12 (2)).

      Nach Kenntnis der Fragestellenden wurde der Lausitzrunde vor Überarbeitung des Gesellschaftervertrages durch das Land Brandenburg zugesagt, die Rechte des damaligen Paragraphen 12 bei Eintritt des Landes Brandenburg als Mehrheitsgesellschafterin unberührt zu lassen.

      Antwort der Landesregierung

      Anpassung der Förderperioden zur Strukturentwicklung in der Lausitz

      Strukturpolitik

      Mündliche Anfrage

      Die Mittel des Bundes für den Strukturwandel in der Lausitz belaufen sich für den Arm 1 (Landesarm) bis zum Ende der ersten Förderperiode am 31. Dezember 2026 auf rund 1,44 Milliarden Euro, von denen bereits rund 1,09 Milliarden Euro beziehungsweise 75 % verplant sind (vgl. Anlage 2 in Drucksache 7/4859). Zugleich können Projekte jederzeit und förderperiodenübergreifend bei den Werkstätten der Wirtschaftsregion Lausitz (WRL) eingereicht werden, wenngleich der Großteil der Strukturmittel im ersten Förderzeitraum (2020 bis 2026) bereits verplant ist und die zweite Förderperiode (2027 bis 2032) erst in fünf Jahren beginnt.

      Ich frage die Landesregierung: Welche Gespräche gab es zwischen Landesregierung und Bundesregierung zum weiteren Umgang mit den Förderperioden, und welche Lösungen werden zusammen mit dem Bund angestrebt, um bis 2027 keine Förderlücke entstehen zu lassen?

      Antwort der Landesregierung

      Plenarprotokoll 7/66 von der 66. Sitzung vom 24.März 2022

      Ergebnisse des Austausches auf Ministerebene im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit Sachsen zur Strukturentwicklung in der Lausitz

      Strukturpolitik

      Mündliche Anfrage

      Die im November 2021 vorgestellte Kooperationsvereinbarung des Landes Brandenburg mit Sachsen zur Strukturentwicklung in der Lausitz sieht neben einer gemeinsamen Kabinettssitzung im Jahr 2022 auch quartalsweise Treffen auf der Ministerebene vor. Der nächste Austausch auf Ministerebene ist laut Landesregierung im 1. Quartal 2022 geplant (vgl. Antwort auf meine mündliche Anfrage Nr. 858).

      Ich frage die Landesregierung: Was waren die Beratungsschwerpunkte und Beschlussergebnisse des gemeinsamen Austausches von Brandenburg und Sachsen auf Ministerebene im 1. Quartal 2022 im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zur Strukturentwicklung in der Lausitz?

      Antwort der Landesregierung

      Unterstützung für Unternehmerinnen und Unternehmer, die von der Absage der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen waren I

      Markthandel

      Mündliche Anfrage

      Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, hatten die Möglichkeit Überbrückungshilfe IV zu beantragen. Des Weiteren konnten diese Unternehmerinnen und Unternehmer einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 % auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat beantragen, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten. Die maximale Fixkostenerstattung beträgt 90 %. Ein Unternehmerlohn ist dagegen nicht förderfähig.

      Ich frage die Landesregierung: Welche weiteren Hilfen und Unterstützungsleistungen können die von der Absage der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffenen Schausteller in Anspruch nehmen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können?

      Antwort der Landesregierung

      Unterstützung für Unternehmerinnen und Unternehmer, die von der Absage der Advents- und Weihnachtsmärkte 2021 betroffen waren II

      Markthandel

      Mündliche Anfrage

      Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, hatten die Möglichkeit, Überbrückungshilfe IV zu beantragen. Des Weiteren konnten diese Unterneh- merinnen und Unternehmer einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 % auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat beantragen, indem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten. Die maximale Fixkostenerstattung beträgt 90 %.

      Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie es, dass nur 90 % der tatsächlichen Fixkosten erstattet werden?

      Antwort der Landesregierung

      Stand der Stromerzeugungskapazitäten im Land Brandenburg

      Energiewirtschaft

      Mündliche Anfrage

      Ein zentrales Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes ist die Sicherheit der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. In der Versorgung mit Strom spielen die Lausitz und das Land Brandenburg bisher immer noch eine große Rolle.

      Ich frage die Landesregierung: An welchen Standorten befinden sich im Land Brandenburg Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke? Bitte den jeweiligen Kraftwerksstandort mit der jeweiligen elektrischen Leistung, der elektrischen Arbeit und der thermischen Leistung (Wärme) angeben.

      Antwort der Landesregierung

      Flächen und Objekte im Lausitzer Revier für Strukturwandelprojekte im Bundesarm

      Strukturwandel

      Kleine Anfrage

      Mit der gezielten Ansiedlung von Behörden und Einrichtungen in den Braunkohleregionen verpflichtet sich der Bund über das Strukturstärkungsgesetz und dem Investitionsgesetz Kohleregionen bis Ende des Jahres 2028 insgesamt 1.480 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes im Lausitzer Revier Brandenburgs zu schaffen.

      Diese Bundesprojekte werden durch das Bund-Länder-Koordinierungsgremium (BLKG) beschlossen und anschließend durch den Bund geplant und umgesetzt. Bisher wurden im BLKG insgesamt 46 Maßnahmen für das Land Brandenburg bestätigt und für weitere 15 Maßnahmen die Mittel geblockt (vgl. Drucksache 7/4859). Von den 1.480 neuen, zusätzlichen Arbeitsplätzen in Behörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes ist bisher die Verteilung eines Bruchteils der Arbeitsplätze zum Stichtag 31.12.2020 bekannt:

      Bundesbehörde bzw. EinrichtungStandortGeplante Vollzeitäqui-
      valenten (VZÄ)

      Bundesamt für Strahlenschutz

      Cottbus25
      Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
      See
      Cottbus142
      Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-
      stoffe (BGR)
      Cottbus34
      Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
      (BBSR)
      Cottbus90
      Bundesnetzagentur (BNetzA)Cottbus125
      Zukunft - Umwelt - Gesellschaft (ZUG) gGmbHCottbus45
      Zentrum für Künstliche Intelligenz in der Public
      Health-Forschung (ZKI) am Robert Koch-Institut (RKI)
      Wildau101


      Ich frage die Landesregierung:

      1. Für welche im Vorwort tabellarisch aufgelisteten Bundesbehörden bzw. Einrichtungen ist nach Kenntnis der Landesregierung bereits eine Liegenschaft zur Ansiedlung gefunden? Bitte tabellarisch auflisten.
      2. In welchen Eigentumsverhältnissen befinden sich nach Kenntnis der Landesregierung die Liegenschaften der im Vorwort tabellarisch aufgelisteten geplanten Bundesbehörden bzw. Einrichtungen? Bitte tabellarisch auflisten nach Eigentumsverhältnissen Land Brandenburg/Landesgesellschaften, Bund/Bundesgesellschaften, Kommune/Kommunalgesellschaften und private Dritte.
      3. Für welche im Vorwort darüberhinausgehenden geplanten Einrichtungen (vgl. Gesamtdarstellung Arm 2 in Drucksache 7/4859) ist nach Kenntnis der Landesregierung bereits eine Liegenschaft zur Ansiedlung in Aussicht oder bereits gefunden? Bitte tabellarisch auflisten.
      4. In welchen Eigentumsverhältnissen befinden sich nach Kenntnis der Landesregierung die Liegenschaften von den im Vorwort darüberhinausgehenden genannten geplanten Einrichtungen (vgl. Gesamtdarstellung Arm 2 in Drucksache 7/4859)? Bitte tabellarisch auflisten nach Land Brandenburg/Landesgesellschaften, Bund/Bundesgesellschaften, Kommune/Kommunalgesellschaften, private Dritte.
      5. Welche der Liegenschaften sind bereits vollständig erschlossen? Welche der genannten Liegenschaften sind noch nicht vollständig erschlossen? In welchen Kommunen befinden sich diese Liegenschaften? Bitte tabellarisch auflisten.
      6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung der Investitionsbedarf zum Erschließen der in Frage 5 noch unerschlossenen Flächen? Bitte für die geplanten Einrichtungen einzeln auflisten.
      7. Welche Projekte im Bundesarm werden nach Kenntnis der Landesregierung an bereits bestehende Liegenschaften/Objekte angeschlossen? Bitte tabellarisch auflisten.
      8. Wie viele der 1.480 neuen, zusätzlichen Arbeitsplätze in Behörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes im Lausitzer Revier Brandenburgs sind nach Kenntnis der Landesregierung bereits verwirklicht? Bitte die Anzahl in den jeweiligen Einrichtungen angeben.

      Antwort der Landesregierung

      Zuständigkeit für die Einleitung eines Baugebotsverfahrens

      Bebauungsplan

      Mündliche Anfrage

      Nach § 176 Baugesetzbuch kann eine Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen oder die bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen. Hinsichtlich der weiteren städtebaulichen Entwicklung in der Cottbuser Innenstadt soll die Stadtverordnetenversammlung Cottbus auf Beschlussvorschlag des Oberbürgermeisters die Einleitung eines Baugebotsverfahrens beschließen. Hierzu gibt es jedoch mit Blick auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) juristische Einschätzungen, die dem gewählten Verfahrensweg entgegenstehen könnten.

      Ich frage daher die Landesregierung: Handelt es sich bei dem beschriebenen Vorgang, dem Erlass eines Baugebotes, um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, welches nicht in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fällt?

      Antwort der Landesregierung

      Förderrichtlinie für kleine Gemeinden

      Ländlicher Raum

      kleine Anfrage

      Das Land Brandenburg hat eine neue Förderrichtlinie zur Stärkung des Zusammenhalts in kleinen Gemeinden und Ortsteilen Brandenburgs auf den Weg gebracht.

      Geplant ist, einzelne investive Maßnahmen mit bis zu 150.000 Euro auf verschiedenen Gebieten wie Kultur, Bildung, Mobilität, Gesundheit, Sport, sozialem Leben, Familienfreundlichkeit, Digitalisierung, Umwelt und Energie zu fördern.

      Es handelt sich dabei um eine Richtlinie der Staatskanzlei. Weder die Lokalen Aktionsgruppen noch das MLUK sind bei der Entscheidungsfindung beteiligt.

      Die fachliche Prüfung und Bewertung erfolgt hier zentral durch die Staatskanzlei (Förderwürdigkeit). Die Auswahlkriterien sind nicht bekannt bzw. veröffentlicht.

      Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

      1. Wie sind die Zuständigkeiten für die Entwicklung des ländlichen Raumes in der Landesregierung geregelt? Sollte es geteilte Verantwortungsbereiche geben bitte darstellen
      2. Wie wird gesichert, dass in allen Ressorts das übergreifende Thema Entwicklung des Ländlichen Raumes betrachtet und in Überlegungen und Entscheidungen einbezogen wird?
      3. Welche Auswahlkriterien für die Prüfung der Förderwürdigkeit wurden für die neue Förderrichtlinie festgelegt?
      4. Die Staatskanzlei soll die Förderwürdigkeit der Anträge prüfen. Warum werden oder sollen keine vor Ort Akteure in die Entscheidungsfindung einbezogen werden?
      5. Laut Förderrichtlinie ist Fördervoraussetzung, dass die Maßnahmen in einem „partizipativen Prozess“ entwickelt wurden und umgesetzt werden sollen. Wie wird das definiert und wie überprüft?
      6. Sind Ortsteile (beispielsweise über ihre Ortsbeiräte) eigenständig antragsberechtigt für die Förderrichtlinie?

      Antwort der Landesregierung

      Auswirkungen von ASP-Zäunen auf Wildtiere

      Schweinepest

      Kleine Anfrage

      Die Abzäunung von gefährdeten Gebieten nach der Feststellung von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest ist ebenso wie die Zäunung entlang von Oder und Neiße eine unverzichtbare Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung der ASP. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass solche Zäune Auswirkungen auf Wildtiere haben können - sei es durch Zerschneidung der Lebensräume und der natürlichen Aktions- und Ausbreitungsräume oder durch Unfälle von Wildtieren an den Zäunen. Im Fall des Nationalparks Unteres Odertal hat dies angesichts von am Zaun ertrunkenen Rehen zu erheblicher öffentlicher Aufmerksamkeit und zu einer Petition mit derzeit rund 110.000 Unterschriften geführt. Es stellt sich die Frage, wie durch die Trassenführung und die Ausgestaltung der Zäune negative Auswirkungen minimiert werden können, ohne die Schutzfunktion der Zäune gegen die Ausbreitung der ASP in Frage zu stellen.

      Wir fragen die Landesregierung:

      1. Wie viele Tiere sind bisher im Bereich der Flutungspolder im Unteren Odertal am Zaun nachweislich zu Tode gekommen? Bitte nach Tierarten aufschlüsseln.
      2. Wie viele Tiere sind bisher insgesamt an den ASP-Zäunen in Brandenburg nachgewiesenermaßen verunglückt? Bitte nach Tierart und Landkreis aufschlüsseln.
      3. Gibt es regelmäßige Kontrollen der Zäune und werden verunglückte Tiere systematisch erfasst? Bitte erläutern
      4. Welche FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete werden von den ASP-Zäunen bisher berührt?
      5. Ist die Durchführung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen für den Zaunbau in diesen Fällen erforderlich? Unter welchen Voraussetzungen und auf welcher Rechtsgrundlage kann bei Gefahr im Verzug oder zur Tierseuchenabwehr auf solche Prüfungen verzichtet werden? Gilt dies unbefristet, auch wenn die Zäune lange stehen?
      6. Was wären die Konsequenzen, wenn eine Verträglichkeitsprüfung eine Unverträglichkeit des Zaunes oder eines bestimmten Zaunverlaufs mit den Schutzzielen feststellt?
      7. Welche Naturschutzgebiete werden von den ASP-Zäunen bisher berührt?

      Antwort der Landesregierung

      Zugbrücke in Groß Köris

      Brücke

      Kleine Anfrage

      Die Zugbrücke über den Moddergraben in Groß Köris stellt die wichtigste Verbindung zwischen dem alten Ortskern und dem neuen Ortsteil in Groß Köris dar. Sie überquert die engste Stelle in der gesamten Teupitzer Wasserstraße.

      Die Zugbrücke soll im Jahr 1749 errichtet worden sein. Nach der Zerstörung der Brücke im 2. Weltkrieg wurde sie in den 1950er Jahren wieder neu errichtet. Seit den 1970er Jahren wird sie mittels eines elektrischen Antriebes betätigt. Sie ist ein wichtiges historisches Denkmal für Groß Köris.

      Das Teupitzer Gewässer mit den Seen Teupitzer See, Schweriner See, Zemminsee, Schulzensee, Großer und Kleiner Moddersee, Klein Köriser See, Hölzener See, Schmöldesee und Huschsee gehören zur Dahme-Wasserstraße. Sie alle sind im Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes aufgeführt. Der Moddergraben verbindet den Schulzensee mit dem Großen Moddersee.

      Die Unterhaltslast für die Zugbrücke liegt bei der Gemeinde. Die Gemeinde Groß Köris ist mit dieser Last finanziell überfordert.

      Ich frage die Landesregierung:

      1. In der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes wird das Teupitzer Gewässer unter der Dahme-Wasserstraße aufgeführt. Welche konkreten Aufgaben hat die WSV für die dort aufgeführten Gewässer?
      2. Was wurde in der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg zur Übernahme von Brücken und Kosten der Unterhaltung speziell zur Zugbrücke in Groß Köris geregelt?
      3. Wurde die Gemeinde vor Abschluss der Vereinbarung beteiligt, angehört oder eine Stellungnahme von der Gemeinde abgefordert? Wenn ja, bitte konkrete Inhalte der Stellungnahme darstellen.

      Antwort der Landesregierung

      Durchgängigkeit der Spree für wandernde Fischarten

      Artenschutz

      Kleine Anfrage

      Mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 1730 „Bemessung von Fischtreppen“ (Drucksache 7/4904) ergeben sich weitere Fragestellungen, die die Gesamtkonzeption zur Umsetzung der Durchlässigkeit der Spree, die Abstimmung mit dem Land Sachsen und das begleitende wissenschaftliche Monitoring betreffen.

      Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

      1. In welchem Zeitraum fand ein begleitendes wissenschaftliches Monitoring zur Untersuchung der Fischdurchlässigkeit des Großen Spreewehrs statt? Wer wurde mit dem Monitoring beauftragt und welche Ergebnisse liegen vor?
      2. In der Antwort auf die oben genannte Kleine Anfrage wird auf die Planungen am Kiekkebuscher Wehr und dem Madlower Wehr verwiesen. Wie weit sind die Planungen und wann können diese der Öffentlichkeit vorgestellt werden? Und wann soll der Bau erfolgen?
      3. Welche Überlegungen oder Planungen gibt es für den Abschnitt Talsperre Spremberg bis zur sächsischen Landesgrenze?
      4. Welche Abstimmungen gibt es zur Durchgängigkeit der Spree mit dem Freistaat Sachsen, auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Fischarten?

      Antwort der Landesregierung

      Tätigkeiten der Wirtschaftsregion Lausitz angesichts fast vollständig verplanter Mittel in der Förderperiode (2020-2026)

      Lausitz

      Kleine Anfrage

      Die Mittel des Bundes für den Strukturwandel in der Lausitz für den Arm 1 (Landesarm) belaufen sich bis zum Ende der ersten Förderperiode bis zum 31. Dezember 2026 auf rund 1,44 Mrd. Euro. Von diesen Strukturmitteln sind rund 1,09 Mrd. Euro bereits verplant (vgl. Anlage 2 in Drucksache 7/4859). Damit sind rund 75 % der Strukturmittel des Bundes für den Arm 1 (Landesarm) vergeben.

      Die Strukturmittel für den Arm 1 (Landesarm) sind auf drei Förderperioden aufgeteilt (2020 bis 2026, 2027 bis 2032, 2033 bis 2038). Neben der Strukturhilfe des Bundes stehen EU-Gelder aus dem Just Transition Fonds (JTF) zur Verfügung. Brandenburg erhält über den JTF-Fonds Strukturmittel in Höhe von 786 Millionen Euro. Davon müssen 85 Prozent an den Bundeshaushalt zurückgegeben werden. Das erfolgt in Brandenburg über den Arm I (Landesarm). Damit stehen Brandenburg im Arm I für Landes- und Kommunalprojekte weniger Gelder zur Verfügung. Die Summe reduziert sich von 3,6 Milliarden auf 2,944 Milliarden.

      Ich frage die Landesregierung:

      1. Wie gestaltet sich die Höhe der finanziellen Mittel im Arm I (Landesarm) nach Verrechnung bzw. Abzug der europäischen Strukturmittel (JTF) in den einzelnen Förderperioden? Bitte die konkreten Zahlen nennen.
      2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) im Rahmen des Strukturwandels weiter zu erhöhen bzw. zu ermöglichen?
      3. Ab wann können Projektmaßnahmen für die zweite Förderperiode (2027 - 2032) eingereicht werden?
      4. Welche Arbeitsschwerpunkte und Tätigkeiten sollten die Werkstätten der WRL nach Ansicht der Landesregierung entfalten angesichts der Tatsache, dass auf der einen Seite bereits der Großteil der Strukturmittel im Förderzeitraum 1 (2020 bis 2026) verplant sind, auf der anderen Seite die Förderperiode 2 (2027 bis 2032) erst in fünf Jahren beginnt?

      Antwort der Landesregierung

      REGIONALE und Strukturwandel in der Lausitz

      Lausitz

      Kleine Anfrage

      Im Koalitionsvertrag hat die Regierungskoalition die Erarbeitung und Umsetzung einer ressortübergreifenden Regionalentwicklungsstrategie (RES) vereinbart. Im Rahmen der Erarbeitung der Strategie wurden in einem Eckpunktepapier der Landesregierung die folgenden Ziele definiert:

      • Wettbewerbsfähigkeit der Hauptstadtregion stärken
      • Wachstumsdynamik erhalten und ausbauen
      • RWK-Prozess von „Stärken stärken“ zu „Stärken verbinden“ weiterentwickeln
      • Entwicklungsachsen wirtschaftlich, ökologisch und sozial in Wert setzen
      • Regionalentwicklung in allen Teilen des Landes durch aktive Strukturpolitik unterstützen
      • Verbesserung des regionalen Zusammenhaltes, urbane Räume und ländliche Gebiete in den Regionen enger zusammenbringen
      • Vielfalt und attraktive Lebensräume erhalten bzw. entwickeln
      • Diversität des Naturraums erhalten und nachhaltige Entwicklung des Landes voranbringen

      Im Zuge eines regionalen Abstimmungsprozesses, der sogenannten REGIONALE, sollen - ausgehend von den RWK-Projekten und Fachstrategien - unter Federführung der Staatskanzlei Schlüsselvorhaben entwickelt, qualifiziert und umgesetzt werden.

      Ich frage die Landesregierung:

      1. Im Zuge eines regionalen Abstimmungsprozesses (der REGIONALE) sollen Schlüsselvorhaben entwickelt, qualifiziert und umgesetzt werden. Wie ordnet sich dieses Vorgehen in den Strukturwandelprozess der Lausitz ein?
      2. Welche Rolle spielt die Regionale Planungsgemeinschaft (RPG) Lausitz-Spreewald im Strukturwandelprozess?
      3. In welchen Gremien ist die RPG Lausitz-Spreewald eingebunden? Wie erfolgt die Zusammenarbeit bzw. Abstimmung zu den Ergebnissen des Werkstattprozesses und der IMAG mit der RPG?

      Antwort der Landesregierung

      Aufbau eines Wasserstoffnetzwerkes in der Lausitz

      Wasserstoffenergietechnik

      Kleine Anfrage

      Nach entsprechenden Ankündigungen in den Medien soll es in Ost-Brandenburg zukünftig ein Wasserstoffcluster geben. Dieses Cluster soll im Land Brandenburg Industrie- und potenzielle Erzeugungsstandorte für grünen Wasserstoff vernetzen und die Infrastruktur in diesem Bereich in Richtung Osteuropa vorantreiben. Für Brandenburg wurde laut Wasserstoffstrategie des Landes angelehnt an die Schätzungen des Nationalen Wasserstoffrates ein Eigenbedarf von ca. 22,5 TWh Wasserstoff bis 2040 prognostiziert. Im Entwurf der Energiestrategie 2040 ist das Ziel definiert, einen Wasserstoffbedarf von 3,75 TWh mittels erneuerbarer Energien und Elektrolyse zu decken. Darüber hinaus wird im Entwurf davon ausgegangen, dass Energieimporte, zusätzlicher Strom und Wasserstoff wahrscheinlich sein werden.

      Mit der im November 2021 vorgelegten Wasserstoffstrategie wurden konkrete Maßnahmen und Handlungsfelder für den Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft im Land Brandenburg festgelegt. Dabei geht es auch um den Aufbau einer Kommunikationsplattform „KoopBB“ gemeinsam mit Berlin. Ziel ist es, Erzeuger, Transporteure und Verbraucher zusammenzubringen.

      Darüber hinaus hat sich in der Lausitz ein Wasserstoffnetzwerk Lausitz von Klein- und mittelständischen Unternehmen unter Koordinierung der IHK Cottbus gebildet. Unter anderem hat dieses Netzwerk die Entwicklung der Brandenburger und Sächsischen Lausitz von der „Wasserstoffmodellregion Lausitz“ hin zu einer der führenden Wasserstoffregionen in Deutschland zum Ziel.

      Ich frage die Landesregierung:

      1. Welche Unternehmen sind Mitglied im zukünftigen Wasserstoffcluster Ost-Brandenburg?
      2. Welche Ziele hat sich das Wasserstoffcluster Ost-Brandenburg gesetzt und welche Projekte sind bereits in der Planung?
      3. Wird das Wasserstoffnetzwerk Lausitz Teil des zukünftigen Wasserstoffclusters Ost-Brandenburg? Wenn nein, bitte begründen.

      Antwort der Landesregierung

      Zugausfälle zwischen Forst und Cottbus

      Regionalbahn

      Kleine Anfrage

      Im Dezember 2021 kam es auf der Bahnstrecke zwischen Forst und Cottbus zu erheblichen Zugausfällen bis hin zu einem kompletten Ausfall über mehrere Tage, der über einen Schienenersatzverkehr ausgeglichen wurde. Die Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG) begründete die Ausfälle der Regionalbahn mit einem außergewöhnlich hohen Krankenstand.

      Ich frage die Landesregierung:

      1. Wie stellt sich die gegenwärtige Personalsituation im Bahnunternehmen ODEG dar? Gibt es weitere Strecken die aufgrund des hohen Krankenstandes betroffen waren bzw. sind?
      2. Was ist im Verkehrsvertrag mit der ODEG geregelt, wenn die vereinbarte Verkehrsleistung nicht erbracht werden kann, bezüglich Bezahlung und Ersatzleistungen?
      3. Welche Vereinbarungen wurden im Fall von fehlendem Personal bei der ODEG zur Absicherung der vereinbarten Leistungen getroffen?
      4. Gibt es einen Notfallplan, mit einer Prioritätenliste zur Bedienung von Fahrstrecken? Falls ja, bitte den Inhalt darstellen.

      Antwort der Landesregierung

      Bemessung von Fischtreppen

      Artenschutz

      Kleine Anfrage

      In der Antwort auf die Kleine Anfrage zum Fischpass am Kleinen Spreewehr in Cottbus (Drucksache 7/4625) erläutert die Landesregierung, dass das DWA-Merkblatt 509 Grundlage der Bemessung der Anlage sei. Zu berücksichtigen sei der gesamte potenziell vorkommende Fischbestand unter Berücksichtigung historischer Artvorkommen. Dimensionierungszielarten seien Wels, Barbe, Blei, Hecht, Zander und Quappe.

      Das Ziel der Herstellung der Durchgängigkeit der Spree für Fischarten wird allgemein ak-zeptiert. Fragen gibt es aber vor Ort zur geplanten Dimensionierung der Anlage.

      Ich frage die Landesregierung:

      1. Welche der aufgeführten Fischarten sind ausschlaggebend für die beabsichtigte Dimensionierung der Anlage?
      2. Wie ist das aktuelle und historische Vorkommen dieser Arten in der Spree? In welchen Abschnitten der Spree gibt es aktuelle Vorkommen?
      3. Ist die Durchgängigkeit zwischen den aktuellen Vorkommensorten und dem Kleinen Spreewehr für diese Arten gegeben? Wenn nicht, welche Maßnahmen sind konkret geplant, um das zu erreichen?
      4. Leitet sich aus der Wasserrahmenrichtlinie oder anderen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung ab, Gewässer für Organsimen durchgängig zu machen, die aktuell nicht im Gewässer vorkommen? Bitte erläutern.

      Antwort der Landesregierung

      Hochwasserschutz für das Gewerbegebiet Guben

      Hochwasserschutz

      Mündliche Anfrage Nr. 857

      Das Gewerbegebiet in der Nähe der Neiße in Guben ist derzeit mit Hochwasserschutzanla-gen vor einem hundertjährlichen Hochwasser geschützt. Um eine noch bessere Absiche-rung des Wirtschaftsstandortes (Industriegebiet an der Neiße) zu erlangen, hat die Stadt ein Gutachten in Auftrag gegeben, wie und mit welchen Kosten ein verbesserter Hochwasser-schutz erreicht werden könnte. Die Studie soll dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz übergeben worden sein.

      Ich frage die Landesregierung: Welche Möglichkeiten sieht sie für die Realisierung eines verbesserten Hochwasserschutzes für das Gewerbegebiet Guben?

      Antwort der Landesregierung

      Beratungstermine im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit Sachsen zur Struk-turentwicklung in der Lausitz

      Strukturpolitik

      Mündliche Anfrage Nr. 858

      Die Länder Brandenburg und Sachsen haben am 29. November 2021 eine Kooperationsvereinbarung zur länderübergreifenden Zusammenarbeit in der Strukturentwicklung des Lausitzer Reviers geschlossen. Diese sieht unter anderem gemeinsame Kabinettssitzungen sowie einen quartalsweisen regelmäßigen Austausch zwischen der Chefin der Staatskanzlei des Landes Brandenburg und dem Sächsischen Staatsminister für Regionalentwicklung vor.

      Antwort der Landesregierung

      Geplante und bewilligte Vorhaben für den Strukturwandel in der Lausitz

      Strukturwandel

      Kleine Anfrage

      Der Bund stellt für den Kohleausstieg und den damit einhergehenden Strukturwandel 40 Mrd. Euro zur Verfügung. Davon sind für die so genannten Förderarme 1 und 2 bis 2038 insgesamt 10,3 Mrd. Euro für das Land Brandenburg vorgesehen. Über den Förderarm 1 in der Zuständigkeit des Landes Brandenburg stehen für den gesamten Förderzeitraum bis 2038 3,612 Mrd. Euro zur Verfügung. Die erste Förderperiode läuft bis zum 31.12.2026. Bis dahin stehen dem Land rd. 1,42 Mrd. Euro an Bundesmitteln zur Verfügung. Projektinitiativen werden über die Werkstätten der Wirtschaftsregion Lausitz (WRL) qualifiziert und im Idealfall gegenüber der Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMAG) Lausitz zur Beschlussfassung empfohlen.

      Landesprojekte aus dem ARM 2 - in Zuständigkeit des Bundes
      1. Welche Landesprojekte in der Zuständigkeit des Bundes wurden für das Land Brandenburg bestätigt? Bitte tabellarisch anordnen nach:
        a) Projekten, für die eine Genehmigungsplanung vorliegt
        b) Projekten, für die sich eine Genehmigungsplanung in Bearbeitung befindet
        c) Projekten, für die eine Genehmigungsplanung bereits entschieden wurde (bitte Datum des Entscheids angeben)
        d) Höhe der bewilligten Fördersumme aufgeteilt nach Investitions- und Personalkosten
        e) geplanter Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Vorhabens bzw. Projektes
         
        Landesprojekte aus dem ARM 1 - in Zuständigkeit des Landes
      2. Welche Landesprojekte wurden bisher durch die IMAG der Landesregierung bestätigt? Bitte tabellarisch anordnen nach:
        a) Projekten, für die eine Genehmigungsplanung vorliegt
        b) Projekten, für die sich eine Genehmigungsplanung in Bearbeitung befindet
        c) Projekten, für die eine Genehmigungsplanung bereits entschieden wurde (bitte Datum des Entscheids angeben)
        d) Höhe der bewilligten Fördersumme aufgeteilt nach Investitions- und Personalkosten
        e) geplanter Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Vorhabens bzw. Projektes
         
      3. Für welche der durch die IMAG bestätigten Projekte gab es durch den Werkstattprozessder WRL eine Absage? Mit welcher Begründung wurden die Projekte durch dieIMAG anders bewertet (bitte einzeln angeben für die bestätigten Projekte)?
         
      4.  Welche Projekte Projekte wurden im Werkstattprozess der WRL bestätigt und in der IMAG der Landesregierung abgelehnt? Mit welcher Begründung wurde die Projekte durch die IMAG anders bewertet (bitte einzeln angeben für die abgelehnten Projekte

         
        Kommunale Projekte aus dem ARM 1 - in Zuständigkeit des jeweiligen Projektträgers
      5. Welche kommunalen Projekte wurden bisher durch die IMAG der Landesregierung bestätigt? Bitte tabellarisch anordnen nach:
        a) Kommune
        b) Projekten, für die eine Genehmigungsplanung vorliegt
        c) Projekten, für die sich eine Genehmigungsplanung in Bearbeitung befindet
        d) Projekten, für die eine Genehmigungsplanung bereits entschieden wurde (bitte Datum des Entscheids angeben)
        e) Höhe der bewilligten Fördersumme aufgeteilt nach Investitions- und Personalkosten
        f) Anteil des Eigenanteils der Kommune bzw. des Vorhabenträgers
         
      6. Für welche der durch die IMAG bestätigten kommunalen Projekte gab es durch den Werkstattprozess der WRL eine Absage? Mit welcher Begründung wurden die Projekte durch die IMAG anders bewertet (bitte einzeln angeben für die bestätigten Projekte)?
         
      7. Welche kommunalen Projekte wurden im Werkstattprozess der WRL bestätigt und in der IMAG der Landesregierung abgelehnt? Mit welcher Begründung wurde die Projekte durch die IMAG anders bewertet (bitte einzeln angeben für die abgelehnten Projekte)?

      Antwort der Landesregierung

      Wasserrechtliche Erlaubnis für den Tagebau Welzow

      Wasser

      Kleine Anfrage

      Die LEAG (Lausitz Energie Bergbau AG) hat die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für Gewässerbenutzung im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebaues Welzow-Süd 2023 bis 2035 beim Landesbergamt Brandenburg beantragt. Zurzeit läuft die öffentliche Auslegung bzw. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Nach öffentlicher Berichterstattung soll der Tagebau Welzow-Süd um das Jahr 2030 ausgekohlt sein.

      Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

      1. Maximal sollen ca. 54 Mio m³/a Grundwasser gehoben und in das Fließgewässer Spree eingeleitet werden. Wie wird der angemeldete Zeitraum nach 2030 bis 2035 für die Hebung des Grundwassers begründet?

      2. Kann ab dem Zeitraum von 2030 bis 2035 mit jährlich sinkenden Wasserhebungen gerechnet werden, wenn ja um welche Größenordnungen handelt es sich?

      3. Welche gesetzlichen Voraussetzungen bzw. Vorgaben gelten in Bezug auf die Schadstoffe Eisen und Sulfat bei der Einleitung des gehobenen Grubenwassers in die Spree?

      4. Das Niedrigwasserkonzept für die Mittlere Spree wurde in diesem Monat fertiggestellt und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben. Wurden die im o.g. Antrag zur wasserrechtlichen Genehmigung des Tagebaues Welzow-Süd geplanten Grundwasserhebungen von ca. 54 Mio m³/a berücksichtigt bzw. in die Betrachtungen einbezogen? Wenn ja bitte erläutern.


      Antwort der Landesregierung

      Programmausgestaltung JTF (Just Transition Fund)

      Wirtschaftsförderung

      Mündliche Anfrage Nr 829

      Medienberichten zufolge drängt die südbrandenburgische Wirtschaft auf eine zügige und
      unbürokratische Programmausgestaltung bei den JTF-Strukturmitteln. In einem offenen
      Brief an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg werden
      unter anderem ein niedrigschwelliger Zugang und die Fassung von flexiblen Förderkriterien
      gefordert. Nur so können Maßnahmen zugunsten moderner digitaler Prozesse, energiespa-
      render Produktion sowie neuer Produkte und Märkte unterstützt werden. Darüber hinaus
      sollen die JTF-Fördermittel allen Branchen zur Verfügung stehen (vgl. „WochenKurier“
      Spree-Neiße vom 3. November 2021).

      Ich frage die Landesregierung: Wie werden die Forderungen der Vertreter der südbranden-
      burgischen Wirtschaft bewertet?

      Antwort der Landesregierung (Auszug Plenarprotokoll 55. Sitzung 7/55)

      Plenarprotokoll 55. Sitzung 7/55

      Fischpass am Kleinen Spreewehr Cottbus

      Artenschutz

      Kleine Anfrage

      Es ist ein Ziel der EU-Wasserrahmenrichtlinie, die Durchgängigkeit von Fließgewässern wiederherzustellen, um Fischen und anderen wasserbewohnenden Lebewesen die Wanderung und Ausbreitung entlang der Fließgewässer zu ermöglichen. Im Bereich von Stau- und Wehranlagen ist der Bau von Fischtreppen und Fischpässen dafür ein geeignetes Instrument.

      Am Kleinen Spreewehr in Cottbus wird derzeit der Bau eines Fischpasses geplant. Laut Presseberichten befindet sich das Vorhaben derzeit im Planfeststellungsverfahren. Trotz der unterstützenswerten Zielsetzung des Projektes gibt es in der Stadt kritische Fragen angesichts der Größenordnung des Bauvorhabens und des damit verbundenen Eingriffs im Bereich der Mühleninsel.

      Ich frage die Landesregierung:

      1. Wie ist der derzeitige Stand des Planungs- und Genehmigungsverfahrens und wie der weitere Zeitplan für Genehmigung und Umsetzung?

      2. Welche Bauvarianten wurden untersucht und in Betracht gezogen? Bitte die Ausführung der Varianten kurz beschreiben.

      3. Gibt es bereits eine Entscheidung oder Präferenz für eine bestimmte Variante? Welche Argumente waren dafür ausschlaggebend?

      4. Inwieweit sind unmittelbar benachbarte denkmalgeschützte Bereiche der Mühleninsel von dem Vorhaben betroffen?

      5. Auf welche Fischarten wird die Anlage hinsichtlich ihrer Größe ausgelegt? Welche Kenntnisse gibt es zum Vorkommen dieser Fischarten in der Spree?

      6. Mit dem Ende des Braunkohlebergbaus ist mit einer deutlich geringeren Wasserführung der Spree zu rechnen. Inwieweit wurde dies bei der Planung des Vorhabens berücksichtigt? Bitte erläutern.

      7. Wie wurde oder wird die Öffentlichkeit an der Planung und im Genehmigungsverfahren beteiligt?

      Antwort der Landesregierung